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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (94 Worte)

BFH, 12.2.2014, II R 46/12

In einem früheren Artikel habe ich bereits berichtet, dass ab 2012 die Einkünfte und Bezüge eines Kindes für die Bemessung des Kinderfreibetrages keine Rolle mehr spielen.

Dies macht auch eine Anpassung des Freibetrages zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Ausbildung befindlichen und auswärts untergebrachten Kindes erforderlich.

Bisher regelte das Einkommensteuergesetz, dass sich auch der Ausbildungsfreibetrag um die Einkünfte und Bezüge des Kindes vermindern, soweit diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von € 1.848 pro Kalenderjahr überstiegen.

Diese Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes entfällt nunmehr ab 2012.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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