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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (200 Worte)

BFH, 11.10.2012, IV R 38/09

Das Thema doppelte Haushaltsführung sollte jeden interessieren, der flexibel mit seiner Arbeitskraft umgeht und eventuell auch in Kauf nimmt, seinem Arbeitgeber hinterzuziehen.

Zieht nämlich ein Arbeitnehmer betriebsbedingt um und entstehen ihm daher sozusagen doppelte Aufwendungen für seine Haushalte, kann er die doppelten Aufwendungen steuerlich geltend machen.

Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Der Arbeitnehmer zieht um in eine neue Wohnung, z.B. in die Nähe des Arbeitgebers. Dann entstehen ihm Kosten infolge des Umzuges und Kosten für eventuell noch doppelt gezahlte Miete, Nebenkosten usw. Diese doppelten Aufwendungen entstehen zwangsläufig durch sein Arbeitsverhältnis und können deshalb als Werbungskosten geltend gemacht werden.

2. Möglichkeit. Der Arbeitnehmer behält seinen alten Hausstand und bezieht in der Nähe des Arbeitgebers eine kleine Wohnung für "unter der Woche". Auch hier sind die doppelten Kosten zu berücksichtigen. Darüber hinaus können auch die laufenden Fahrten zwischen dem eigentlichen Lebensmittelpunkt, also seinem alten Hausstand und der kleinen 2. Wohnung angesetzt werden.

Diese Regelungen sind also ein Lichtblick für alle die aus beruflichen Gründen pendeln oder umziehen müssen.

Wie die Berücksichtigung im Einzelnen zu erfolgen hat und welche Kosten Sie darüber hinaus auch noch geltend machen können, erkläre ich Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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