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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (83 Worte)

BFH, 22.02.2017, II R 52/14

Es ist nicht verfassungswidrig, wenn Versorgungseinrichtungendie Witwenversorgung einstellen, wenn die Witwe nach dem 65. Lebensjahr wieder heitatet. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden (Urteil v. 26.5.2010,  6 A 10320/10.OVG ). Berufsständische Versorgungswerke dürfen demnach den Anspruch auf eine Witwenrente davon abhängig machen, ob eine Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen wurde. Darin läge auch kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AAG).

Ein interessanter Artikel bei haufe online mit weiterführenden Informationen zu der Begründung der Richter.

http://www.haufe.de/newsDetails?newsID=1327677712.57&chorid=00560203&utm_source=twitterfeed&utm_medium=twitter cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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