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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (223 Worte)

Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung - Werbungskosten

Werden Bürgschaften vom Arbeitnehmer für den Arbeitgeber übernommen und entstehen später aus der Inanspruchnahme aus dieser Bürgschaft Aufwendungen, so sind diese Zahlungen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Werden Bürgschaften übernommen als Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft und führen diese später zu Aufwendungen aufgrund der Inanspruchnahme, sind diese Aufwendungen dem § 17 EStG (Veräußerungsgewinn von Anteilen) zuzurechnen.

Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, Erhalt oder Sicherung von Einnahmen dienen. Dient die Abgabe einer Bürgschaft dem Erhalt eines Darlehens für den Arbeitgeber und sichert dieses Darlehen die Arbeitsplätze, dann liegen Werbungskosten vor.

Mein Grundsatz: Alles, was dazu dient, das Geld verdient werden kann, sind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben!

Der BFH ist da ganz meiner Meinung (Urteil vom 16.11.2011, VI R 97/10). Werbungskosten liegen immer dann vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht. Werbungskosten liegen immer dann vor, wenn die Aufwendungen  subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Diese Grundprinzipien gelten auch für nachträgliche Werbungskosten, wenn zum Zeitpunkt der Bürgschaftsvergabe ein beruflicher Zusammenhang bestand.

Ist ein Arbeitnehmer gleichzeitig auch Gesellschafter, könnte die Bürgschaft auch aus der Gesellschafterstellung heraus motiviert sein. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer geht die Rechtssprechung überwiegend davon aus, dass Bürgschaften aus der Gesellschafterstellung heraus abgegeben werden. Hierbei sind die Aufwendungen bei Veräußerung der Gesellschaftsanteile im Rahmen des § 17 EStG zu berücksichtigen.

Hier lauern jedoch einige Stolpersteine, die am Besten steuerberatend umgangen werden sollten (cpm).

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Kommentare

Gäste - Stefanie

am Samstag, 11. Februar 2012 09:14

Ausgehend von der BFH- Rechtsprechung, welche Werbungskosten dann annimmt, wenn die Aufwendungen durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind,
ist festzustellen, dass der objektive Zusammenhang mit dem Beruf und die subjektive Förderung von Aufwendungen unbestimmt ist.

Die Grenze musste im Laufe der Zeit von der Rechtsprechung konkretisiert werden. Dennoch ist es in zahlreichen Fällen geboten, diese Konkretisierung zu hinterfragen und näher zu untersuchen, da hier konträre Entscheidungen getroffen wurden.

So können Sportlehrer Aufwendungen für Sportbekleidung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ansetzen, während Anzugträger diese Möglichkeit nicht haben (Urteil FG Saarland vom 9.7.2008, Az. 2 K 2326/05; FG Münster, Urteil vom 12.11.1996, Az. 8 K 2250/94; OFD Berlin vom 13.2.1996). Ein Oberkellner kann jedoch wiederum seinen Anzug absetzen, wenn er dazu vertraglich verpflichtet ist ihn dienstlich zu tragen ( BFH- Urteil v. 9.3.1979, VI R 171/77). Das FG Münster begründet die Entscheidung damit, dass Sportbekleidung keine normale bürgerliche Kleidung sei.

Die Finanzgerichte zeigen jedoch immer mehr eine Tendenz zur prozentualen Abziehbarkeit von Werbungskosten auf.. Der Maßstab muss jedoch erklärbar sein.

Gem. BFH- Urteil vom 21.11.1986, VI R 137/83, BStBl II 1987, 262 besteht bei Aufwendungen ein Aufteilungs- und Abzugsverbot i.S.d. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG, wenn der private Nutzen der Aufwendungen bei 15,5 % liegt. Aufwendungen sind dagegen in vollem Umfang Werbungskosten, wenn der private Nutzungsanteil von untergeordneter Rolle ist.

Ob diese Rechtsprechung noch haltbar ist, gilt es abzuwarten !

Zur Begründung möchte ich die Entscheidung des kölnischen FG v. 19. Mai 2011 10 K 4126/09 nennen.

Das FG entscheidet sich für die gemischte Nutzungsmöglichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers und hat die hälftige Aufteilung von Kosten befürwortet, so dass 50 % der Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1250,- € als Werbungskosten berücksichtigt worden sind.

Dies ist neu, da erstmalig hälftig das private Wohnzimmer zur Nutzung von Büroarbeiten den Betriebsausgabenabzug und dementsprechend auch den Werbungskostenabzug ermöglicht.

Die Entscheidung ist m.E. auch absolut sachgerecht, da die „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ und damit ein Grundsatz des deutschen Einkommensteuerrechts, konsequent umgesetzt wurde.

Anders jedoch das FG Mecklenburg- Vorpommern (Urteil v. 25.02.2011, AZ 3K 469/09).

Das FG hat den Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen einer besonderen Ernährung eines Gewichthebers abgelehnt.

Der Gewichtheber hat Revision beim BFH eingelegt, so dass er demnächst die Frage zu beantworten hat, ob ein erhöhter Bedarf an Kalorien, Mineralien etc. bei Kraftsportlern den Betriebsausgaben- bzw. den Werbungskostenabzug ermöglichen darf.

Sportler können sich demnach in vergleichbaren Fällen auf das Az XR 40/11 berufen. Fragen Sie hierzu Ihren/ Ihre Steuerberater/ -in!

(Beitrag wurde verfasst von Stefanie Voß, Juristin. Dieser Beitrag stellt keine Beratung dar!)

Ausgehend von der BFH- Rechtsprechung, welche Werbungskosten dann annimmt, wenn die Aufwendungen durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind, ist festzustellen, dass der objektive Zusammenhang mit dem Beruf und die subjektive Förderung von Aufwendungen unbestimmt ist. Die Grenze musste im Laufe der Zeit von der Rechtsprechung konkretisiert werden. Dennoch ist es in zahlreichen Fällen geboten, diese Konkretisierung zu hinterfragen und näher zu untersuchen, da hier konträre Entscheidungen getroffen wurden. So können Sportlehrer Aufwendungen für Sportbekleidung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ansetzen, während Anzugträger diese Möglichkeit nicht haben (Urteil FG Saarland vom 9.7.2008, Az. 2 K 2326/05; FG Münster, Urteil vom 12.11.1996, Az. 8 K 2250/94; OFD Berlin vom 13.2.1996). Ein Oberkellner kann jedoch wiederum seinen Anzug absetzen, wenn er dazu vertraglich verpflichtet ist ihn dienstlich zu tragen ( BFH- Urteil v. 9.3.1979, VI R 171/77). Das FG Münster begründet die Entscheidung damit, dass Sportbekleidung keine normale bürgerliche Kleidung sei. Die Finanzgerichte zeigen jedoch immer mehr eine Tendenz zur prozentualen Abziehbarkeit von Werbungskosten auf.. Der Maßstab muss jedoch erklärbar sein. Gem. BFH- Urteil vom 21.11.1986, VI R 137/83, BStBl II 1987, 262 besteht bei Aufwendungen ein Aufteilungs- und Abzugsverbot i.S.d. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG, wenn der private Nutzen der Aufwendungen bei 15,5 % liegt. Aufwendungen sind dagegen in vollem Umfang Werbungskosten, wenn der private Nutzungsanteil von untergeordneter Rolle ist. Ob diese Rechtsprechung noch haltbar ist, gilt es abzuwarten ! Zur Begründung möchte ich die Entscheidung des kölnischen FG v. 19. Mai 2011 10 K 4126/09 nennen. Das FG entscheidet sich für die gemischte Nutzungsmöglichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers und hat die hälftige Aufteilung von Kosten befürwortet, so dass 50 % der Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1250,- € als Werbungskosten berücksichtigt worden sind. Dies ist neu, da erstmalig hälftig das private Wohnzimmer zur Nutzung von Büroarbeiten den Betriebsausgabenabzug und dementsprechend auch den Werbungskostenabzug ermöglicht. Die Entscheidung ist m.E. auch absolut sachgerecht, da die „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ und damit ein Grundsatz des deutschen Einkommensteuerrechts, konsequent umgesetzt wurde. Anders jedoch das FG Mecklenburg- Vorpommern (Urteil v. 25.02.2011, AZ 3K 469/09). Das FG hat den Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen einer besonderen Ernährung eines Gewichthebers abgelehnt. Der Gewichtheber hat Revision beim BFH eingelegt, so dass er demnächst die Frage zu beantworten hat, ob ein erhöhter Bedarf an Kalorien, Mineralien etc. bei Kraftsportlern den Betriebsausgaben- bzw. den Werbungskostenabzug ermöglichen darf. Sportler können sich demnach in vergleichbaren Fällen auf das Az XR 40/11 berufen. Fragen Sie hierzu Ihren/ Ihre Steuerberater/ -in! (Beitrag wurde verfasst von Stefanie Voß, Juristin. Dieser Beitrag stellt keine Beratung dar!)
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