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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (223 Worte)

BFH, 29. Oktober 2019, IX R 38/17

Werden Bürgschaften vom Arbeitnehmer für den Arbeitgeber übernommen und entstehen später aus der Inanspruchnahme aus dieser Bürgschaft Aufwendungen, so sind diese Zahlungen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Werden Bürgschaften übernommen als Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft und führen diese später zu Aufwendungen aufgrund der Inanspruchnahme, sind diese Aufwendungen dem § 17 EStG (Veräußerungsgewinn von Anteilen) zuzurechnen.

Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, Erhalt oder Sicherung von Einnahmen dienen. Dient die Abgabe einer Bürgschaft dem Erhalt eines Darlehens für den Arbeitgeber und sichert dieses Darlehen die Arbeitsplätze, dann liegen Werbungskosten vor.

Mein Grundsatz: Alles, was dazu dient, das Geld verdient werden kann, sind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben!

Der BFH ist da ganz meiner Meinung (Urteil vom 16.11.2011, VI R 97/10). Werbungskosten liegen immer dann vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht. Werbungskosten liegen immer dann vor, wenn die Aufwendungen  subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Diese Grundprinzipien gelten auch für nachträgliche Werbungskosten, wenn zum Zeitpunkt der Bürgschaftsvergabe ein beruflicher Zusammenhang bestand.

Ist ein Arbeitnehmer gleichzeitig auch Gesellschafter, könnte die Bürgschaft auch aus der Gesellschafterstellung heraus motiviert sein. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer geht die Rechtssprechung überwiegend davon aus, dass Bürgschaften aus der Gesellschafterstellung heraus abgegeben werden. Hierbei sind die Aufwendungen bei Veräußerung der Gesellschaftsanteile im Rahmen des § 17 EStG zu berücksichtigen.

Hier lauern jedoch einige Stolpersteine, die am Besten steuerberatend umgangen werden sollten (cpm).

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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