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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (606 Worte)

Arbeitszimmer

Das eigentlich simple "Arbeitszimmer" ist seit Jahren immer wieder Streitthema. Es ist doch nur ein Zimmer oder ein Raum, in dem berufliche Dinge erledigt werden. Aber hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Räumlicheiten für den Beruf werden immer wieder Fragen aufgeworfen. Und wegen der damit verbundenen Möglichkeiten des Steuersparen für den "kleinen Mann", also die Masse an Steuerzahlern, muss immer wieder verdeutlicht werden, dass der Gesetzgeber am liebsten kein Arbeitszimmer anerkennen würde.

Richter und Professoren dürfen laut jungem Urteil des BFH kein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Die haben schließlich ihr Büro "auf Arbeit"! Die Begründung stimmt. Aber hat man in diesen Berufen nicht auch mal zwischendurch Ideen und Inspirationen, die die Leistung im Beruf verbessern. Und soll man, um diesen Ideen nachzugehen, immer erst ins Büro fahren... So solls aber sein, weil das "Heimbüro" nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist.

Der Bundesfinanzhof hat dies in zwei Klagen entschieden: Professoren müssten für Vorlesungen in die Uni, Richter zur Rechtsprechung ins Gericht. Die eigentlichen Tätigkeiten könnten nicht in einem Arbeitszimmer zu Hause verrichtet werden. Und beiden Klägern ist darüber hinaus ein Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt worden. Wie viele Stunden für die Vorbereitungen zu Hause benötigt wurden, habe keine Bedeutung, da ein Büro vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde (BFH VI R 71/10 und VI R 13/11).

Die beiden Urteile des BFH sorgten für etwas mehr Klarheit für zumindest diese beiden Berufsgruppen. Der Grundsätz lässt sich jedoch auf alle Berufe übertragen. Und so ganz grau klingt das Gesetz hierzu ja auch nicht.

Grundsätzlich gibt es 2 Möglichkeiten, ein Arbeitszimmer absetzen zu können:

  1. Das Finanzamt erkennt ein Arbeitszimmer an, wenn es der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. Arbeitet ein Privatlehrer oder eine Drehbuchautorin ausschließlich von zuhause aus, können die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nach wie vor uneingeschränkt als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch für alle anderen, die ausschließlich von zuhause aus arbeiten - Verkauf von Versicherungen, Tubber... Auch Rentner mit Nebenjob, denn dann ist ihr Arbeitszimmer zwangsläufig Mittelpunkt ihrer Tätigkeit, und die Ausgaben für das Zimmer sind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.
  2. Die weitere Möglichkeit betrifft schon die Mehrzahl der Steuerpflichtigen. Dies betrifft diejenigen, ohne eigenen Arbeitsplatz im Betrieb. Die dürfen die entstehenden Kosten für das eigene häusliche Arbeitszimmer nur bis zu 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigen. Von dieser Regelung profitieren ganz typisch Lehrer, Außendienstmitarbeiter, Versicherungsmakler, auch Freiberufler und Freelancer. Weiterhin profitieren auch Steuerzahler, die sich in Aus-, Fort- und Weiterbildung befinden oder ein Studium absolvieren. Grundsätzlich müsste sich diese Regelung auch für das neueste Urteil des BFH hinsichtlich der Studenten und Erststudiumskosten übertragen lassen.

Was ist zu beachten: Hinsichtich der Größe des Arbeitszimmers gibt es keine Vorgaben. Das Zimmer muss abgeschlossenener Raum sein. Ein Durchgangszimmer reicht demnach nicht. Jedoch existiert auch eine Rechtssprechung, die besagt, dass nur ein Teil eines Zimmer auch beruflich genutzt werden darf. Zumindest sind dann die Einrichtugnsgegenstände , die beruflich genutzt werden, abziehbar. Dies wären z. B. Schreibtisch, Stuhl, Bücher- und Ordnerregale oder Schränke. Im Grunde wäre alles abziehbar, was nachweislich beruflich veranlasst ist.

Ist ein eigenständiger Raum vorhanden, sind die kompletten anteiligen Wohnungs- bzw. Hauskosten zu berücksichtigen: Miete, Strom, Wasser, Heizöl, Versicherungen, Schornsteinfeger, Müll... Alles bis maximal 1.250 €. Darüberhinaus sind die Aufwendungen für die Arbeitsmittel sowie den besagten Schreibtisch, Computer und Einrichtungen abziehbar.

Um allen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, empfehle ich die Anmietung eines separaten 1-Zimmerappartments. In diesem Fall sind alle Kosten zu berücksichtigen. Und man kann sich sowieso besser konzentrieren, wenn man nicht zu Hause arbeitet.

Was ansonsten noch in der Einkommensteuererklärung oder in der Gewinnermittlung zu berücksichtigen ist, erfahren Sie bei einem persönlichen Gespräch.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 28. März 2024

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