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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (152 Worte)

Geschenke - Einkommensteuer -Pauschalversteuerung

In einem Urteil aus dem Herbst 2011 (vom 23. November 2011 XI R 6/08) hat der BFH entscheiden, dass Leistungen eines Partyservice-Unternehmens grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 % besteuert werden müssen. Ausnahmen hierzu sind nur zugelassen, wenn nur Standardspeisen angeboten und geliefert werden oder diese Speisen zumindest stark dominierend angeboten werden.

Standardspeisen so der BFH seien typischerweise Lebensmittel mit einer einfachen, standardisierten Zubereitung. Sie werden in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden geliefert. Die Bereitstellung erfolgt hingegen entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage oder in bestimmten Abständen z.B. wie  an Imbissständen. Dies treffe z.B. auf Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu. Hergerichtete Buffetts fallen nicht unter diese Kategorie.

Die reine Lieferung von Lebensmitteln unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%.

Wie Sie als Partyservice dieses Dilemma umgehen können und welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen, bespreche ich gern in einem persönlichen Gespräch.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 29. März 2024

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