CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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BFH, 16.04.2013, IX R 22/11
Wird ein betriebliches Fahrzeug von einem Arbeitnehmer auch privat genutzt, ist grundsätzlich ein steuerpflichtiger Privatanteil zu ermitteln und zu versteuern. Hier kann auf 2 verschiedene Methoden zurück gegriffen werden:
Also: Das Fahrzeug kosten neu 60.000€, pro Monat 1%, also 12% pro Jahr ergibt 7.200€ privater Anteil, der der Umsatzsteuer und der Lohnsteuer unterworfen wird.
Umstritten ist aber nun, ob der Bruttolistenpreis ein geeigneter Maßstab für die Besteuerung darstellt. Die Zweifel kommen auf, da sehr viele Händler riesige Rabatte gewähren, um die Neuwagen auf den Markt zu bekommen. D.h., dass kaum ein Fahrzeug mit dem regulären Neupreis auf dem Markt ist (BFH AZ VI R 51/11). Dem Bundesfinanzhof ist somit jetzt die Frage vorgelegt worden, ob der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die Privatanteilsbesteuerung überhaupt zulässig ist. Und ob dadurch die Besteuerung des privaten Anteils zu einer zu unangemessen hohen Besteuerung führt.
Bis zu der Entscheidung des Bundesfinanzhofes empfehle ich daher meinen Mandanten, die betroffenen Steuerbescheide offen zu halten und beantrage daher gleichzeitig regelmäßig ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
- Fahrtenbuchmethode
- 1%-Regelung
Also: Das Fahrzeug kosten neu 60.000€, pro Monat 1%, also 12% pro Jahr ergibt 7.200€ privater Anteil, der der Umsatzsteuer und der Lohnsteuer unterworfen wird.
Umstritten ist aber nun, ob der Bruttolistenpreis ein geeigneter Maßstab für die Besteuerung darstellt. Die Zweifel kommen auf, da sehr viele Händler riesige Rabatte gewähren, um die Neuwagen auf den Markt zu bekommen. D.h., dass kaum ein Fahrzeug mit dem regulären Neupreis auf dem Markt ist (BFH AZ VI R 51/11). Dem Bundesfinanzhof ist somit jetzt die Frage vorgelegt worden, ob der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die Privatanteilsbesteuerung überhaupt zulässig ist. Und ob dadurch die Besteuerung des privaten Anteils zu einer zu unangemessen hohen Besteuerung führt.
Bis zu der Entscheidung des Bundesfinanzhofes empfehle ich daher meinen Mandanten, die betroffenen Steuerbescheide offen zu halten und beantrage daher gleichzeitig regelmäßig ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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