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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (264 Worte)

Schuldzinsenabzug bei Investitionsdarlehen

Problem: Vergleichsrechnung - äußerer Betriebsvergleich

Oft gibt es während Betriebsprüfungen Diskussionen, ob die Höhe der Umsätze der Realität entsprechen. Die Betriebsprüfer versuchen dann durch "äußere Betriebsvergleiche", also Vergleiche der Zahlen des eigenen Unternehmens mit anderen Unternehmen gleicher/ähnlicher Brancen. Durch hier erscheinende Abweichungen wird nunmehr versucht, die Buchführung zu verwerfen und die Umsätze höher zu schätzen.

Doch hier werden dem Finanzamt bei einer ansonsten gut geführten Buchführung deutlich Grenzen aufgezeigt. Dies nicht zuletzt durch ein aktuelles Urteil (Finanzgerichts Köln, vom 27.1.2009, Aktenzeichen 6 K 3954/07).

Im verhandelten Fall wurden durch verschiedene Verprobungen und Vergleiche Schwankungen in der Kalkulation und Rohgewinnaufschläge festgestellt, die zu einer Hinzuschätzung mit den zweithöchsten durchschnittlichen Aufschlagsatz auf der Basis des Wareneinkaufes führten.

Die erlassenen Bescheide wurde angefochten und Klage eingereicht. Das Finanzgericht lehnte diese Gewinnschätzung in vollem Umfang ab.

Dar Gericht begründete ihr Urteil damit, dass Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen nur in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen zulässig seien. Insbesondere, wenn die Buchführung formell ordnungsgemäß ist. Kleinere Mängel in der Kassenbuchführung stellen diese nicht in Frage.

Dass z.B. in den Registrierkassen die gezahlten Trinkgelder nicht erfasst wurden, sei unerheblich gewesen. Weiterhin könne ein Zeitreihenvergleich (Vergleich von Wareneinkäufen im Zeitablauf oder Rohgewinnaufschläge im laufenden Monatsvergleich) als Verfahren für eine Schätzung nur dann angewendet werden, "... wenn die Buchführung aus anderen Gründen nicht der Besteuerung zu Grunde gelegt werden kann".

Mein Tipp: Gegen Hinzuschätzungen solcher Art muss in der Praxis entschieden vorgegangen werden. Aus meiner Praxis heraus, konnten solche Hinzuschätzungen oft als rechtswidrig enttarnt und dargestellt werden.

Nichts desto trotz muss bei Unternehmen mit einem hohen Anteil an Bargeschäften, ein großer Wert auf eine sorgfältig geführte und lückenlose Kassenaufzeichnung gelegt werden.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Samstag, 20. April 2024

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