CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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BFH, III R 38/17, 12.11.2020 - Hinzurechnung bei Immateriellen Wirtschaftsgütern
Gemäß § 277 Abgabenordnung (AO) können Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis (z.B. die eigentlichen Steuern und Säumnis- oder Verspätungszuschläge) nur erlassen werden, wenn die Einziehung dieser Beträge durch das Finanzamt aus sachlichen und persönlichen Gründen unbillig ist. Unbillig heißt in diesem Zusammenhang, dass die Erhebung in dem speziellen Einzelfall ungerecht ist.
Die Vorschriften über einen möglichen Erlass sind in den §§ 163, 227 AO geregelt. Diese Vorschriften ermöglichen einen Steuerdispens, also eine ausnahmsweise Befreiung von gesetzlichen Verboten in Einzelfällen. Denn grundsätzlich ist es ja verboten, jemandem Steuerschulden zu erlassen, aber von allen anderen einzufordern.
Die Erlassvorschriften eröffnen mit ihrer Ermächtigung zu dieser Ausnahme über die Grenzen der Rechtsgrundsätze hinaus die Möglichkeit, atypische Sachverhalte durch eine Fortschreibung der im Gesetz enthaltenen Wertungen zu berücksichtigen und damit Unzulänglichkeiten des generalisierenden Gesetzes auszugleichen (FG Baden-Würtemberg EFG 85,249).
Sachliche Billigkeitsgründe gehen aus dem anspruchsbegründenden Tatbestand selbst hervor und sind von den außerhalb dieses Tatbestandes liegenden persönlichen Gründen, insbesondere den wirtschaftlichen Verhältnissen unabhängig.
Eine Billigkeitsmaßnahme darf jedoch nicht dazu dienen, eine systembedingte Härte, die vom Gesetzgeber gewollt ist oder in Kauf genommen, zu umgehen.
Wenn Sie Steuerfestsetzungen grundsätzlich für leider richtig einstufen müssen, dennoch aber für ungerecht halten, sprechen Sie mich an. Zusammen prüfen wir die persönlichen Voraussetzungen für einen Erlass. Mit der richtigen Formulierung mache ich mich für Sie stark gegenüber allen Finanzbehörden.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Die Vorschriften über einen möglichen Erlass sind in den §§ 163, 227 AO geregelt. Diese Vorschriften ermöglichen einen Steuerdispens, also eine ausnahmsweise Befreiung von gesetzlichen Verboten in Einzelfällen. Denn grundsätzlich ist es ja verboten, jemandem Steuerschulden zu erlassen, aber von allen anderen einzufordern.
Die Erlassvorschriften eröffnen mit ihrer Ermächtigung zu dieser Ausnahme über die Grenzen der Rechtsgrundsätze hinaus die Möglichkeit, atypische Sachverhalte durch eine Fortschreibung der im Gesetz enthaltenen Wertungen zu berücksichtigen und damit Unzulänglichkeiten des generalisierenden Gesetzes auszugleichen (FG Baden-Würtemberg EFG 85,249).
Sachliche Billigkeitsgründe gehen aus dem anspruchsbegründenden Tatbestand selbst hervor und sind von den außerhalb dieses Tatbestandes liegenden persönlichen Gründen, insbesondere den wirtschaftlichen Verhältnissen unabhängig.
Eine Billigkeitsmaßnahme darf jedoch nicht dazu dienen, eine systembedingte Härte, die vom Gesetzgeber gewollt ist oder in Kauf genommen, zu umgehen.
Wenn Sie Steuerfestsetzungen grundsätzlich für leider richtig einstufen müssen, dennoch aber für ungerecht halten, sprechen Sie mich an. Zusammen prüfen wir die persönlichen Voraussetzungen für einen Erlass. Mit der richtigen Formulierung mache ich mich für Sie stark gegenüber allen Finanzbehörden.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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