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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (422 Worte)

BFH, 26.07.2017, XI R 03/15

  • Urteile
Im Teil 1 sprach ich bereits die ordnungsgemäße Buchhaltung und da im Speziellen die Kassenbuchführung an.  Denn die Kassenbuchhaltung und Kassenaufzeichnungen bergen die größte Chance Fehler zu finden. Wird eine Registrierkasse geführt, interessiert sie den Betriebsprüfer daher besonders.

Nicht nur, weil gern unterstellt wird, dass Bargelder regelmäßig am Fiskus vorbei in die eigene Tasche gewirtschaftet werden. Sondern vielmehr, da hier einige bis viele Fehler beim Führen der Kassenbücher gemacht werden, die an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit zweifeln lassen und damit Tür und Tor für mögliche Hinzuschätzungen geöffnet werden.

So versuchen die Betriebsprüfer durch immer genauere Prüfmethoden diesen Fehlern auf die Schliche zu kommen. Bereits bei der kleinsten Ungereimtheit, stellt sich dann für den Prüfer die Frage, liegen hier nur geringfügige Fehler vor oder deuten diese Fehler auf ein grundsätzliches Kassenproblem hin.

Die häufigste Antwort des Finanzamtes ist: Hinzuschätzung!
Hinzuschätzungen müssen immer vermieden werden, da das bedeutet, dass sich der Gewinn und daher die Steuerlesatung erhöhen, ohne, dass diese Erträge ja wirklich verdient wurden. Ertragsteuerlich kann dies unter Umständen nicht allzusehr ins Gewicht fallen, aber hinsichtich der Umsatzsteuer, die zwangsläufig entsteht, kann dies fatale Folgen haben.

Die Höhe der Hinzuschätzung obliegt dem Ermessen des Prüfers. Dabei hat er sich an dem Ausmaß der inhaltlichen und formellen Mängel zu orientieren.

Mein Tipp: In Ruhe durchrechnen, was die Hinzuschätzungen eigentlich an zusätzlicher Steuerlast bewirken. In Ruhe schauen, ob nicht im selben Zuge Aufwendungen nachträglich berücksicht werden können... Um hier nichts dem Zufall zu überlassen, stehe ich Ihnen mit Erfahrung und Rat und Tat zur Seite.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt sollten wir aber gemeinsam überlegen, wie zukünftig ordnungsgemäß abgerechnet wird..

Es gibt zwei Möglichkeiten für eine ordnungsgemäße Kasse aus der Sicht der Prüfer:
  • handschriftlich geführter Tagesbericht
  • elekrtonische Registrierkasse mit Tagesendbon
Ohne gehts auch, wird aber komplizierter. Niemand kann Sie zwingen eine elektronische Kasse anzuschaffen. Wenn die "Tagesursprungsaufzeichnungen" gesammelt werden und die Kalkulation nachweisbar ist und ein Zweifel an der Vollständigkeit der Zettel besteht, gibt es keinen Grund für Hinzuschätzungen.

Nichts desto trotz ist ein Tageskassenbericht zu erstellen. Um eine nachträgliche Manipulierbarkeit auszuschließen, soll der Kassenbericht handschriftlich gefertigt werden. Excel- Dateien oder ähnliche Tabellenkalkulationsprogramme sind also ungeeignet. Mit Hilfe von Software erstellte Tageskassenberichte werden nur anerkannt, wenn eine nachträgliche Änderung technisch unmöglich oder zumindest durch automatisch erzeugte Vermerke nachvollziehbar ist.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass es nur darauf ankommt, dass der Tagesumsatz glaubwürdig dargestellt und dessen Ermitlung transparent ist.

Aufzubewahrende Unterlagen hinsichtlich der Kassenauszeichnungen sind:
  • alle Duplikate der Quittungen oder Rechnungen
  • alle Rechnungen und Belege für Ihre Ausgaben
Wichtig: Spätestens ab 2013 werden wohl nur noch Registrierkassen akzeptiert, die einen integrierten Speicherchip haben, um Manipulationen aufdecken kann und speichert.
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