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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (147 Worte)

Vorsorgepauschale bei Soldaten

Beim Bundesfinanzhof (BFH) war ein Revisionsverfahren I R 80/10 anhängig hinsichtlich der Verzinsung von Steueransprüchen. Der BFH hat die Revision (Urteil vom 20. April 2011, I R 80/10) als unbegründet zurückgewiesen.

Die gesetzlichen Vorgaben der so genannten Vollverzinsung (§§ 233a und 238 Abgabenordnung) seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 03. September 2009, 1 BvR 2539/07).

Was heißt das?
§ 233a AO behandelt die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Danach werden alle Guthaben und Nachzahlungen ab dem 15. Monat nach Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung der Steuer verzinst.

Beispiel: Die Einkommensteuer 2011 entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres 2011 (Ablauf 31.12.201). Eine Verzinsung in Höhe von 6% (0,5% pro Monat) erfolgt somit erst ab dem 01. April 2013 (mit Ablauf des 15. Monats). Mit Ablauf des vollen Monats April 2013 werden somit die Steuernachzahlungen bzw. -forderungen für 1 Monats verzinst.

Steuerberater Müller, Hamburg
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Donnerstag, 25. April 2024

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