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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (191 Worte)

Wer muss eine Einkommensteuererklärung einreichen?

Mit zwei Beschlüssen stärkt das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 20.12.2011, 5 V 213/11 und 5 V 223/11) die Gleichbehandlung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Vergleich zu Ehegatten. Nunmehr ist die Eintragung der Lohnsteuerklassenkombination III/V möglich.

Im entsprechenden Streitfall vor dem FG wurde von zwei Frauen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, die Eintragung der Lohnsteuerklassenkombination III/V beantragt. Das zuständige Finanzamt lehnte diesen Antrag ab. Die Richter des Finanzgerichts Schleswig-Holstein gewährten hingegen den Eintrag dieser Steuerklassen. Die steuerliche Gleichstellung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften gewinnt offenbar immer mehr an Bedeutung im Steuerrecht.

Wie letztendlich die Veranlagung stattfindet, ob die beiden Frauen eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben und wie Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen dürfen, hängt nunmehr davon ab, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird. Zu dieser Frage laufen zur Zeit zwei Musterprozesse (Az. 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07).

Ich empfehle deshalb in Anbetracht dieser anhängigen Verfahren, dass Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unbedingt eine gemeinsame Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen und damit die Zusammenveranlagung beantragen sollten.

Wie immer bei anhängigen Verfahren sollte dann, evtl. mit meiner Hilfe, bei einer Ablehnung des Antrages auf Zusammenveranlagung Einspruch eingelegt werden. Gleichzeitig sollte ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 
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Freitag, 19. April 2024

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