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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
6 Minuten Lesezeit (1267 Worte)

Unfallkosten sind mit Entfernungspauschale abgegolten

Wer das momentan geltende Steuerrecht als „chaotisch“ empfindet, liegt offensichtlich gar nicht so verkehrt. Im Steuerrecht wird es zeitweise schwer, den roten Faden zu finden. 

Fachleute sind sich seit langem einig: Jeder dritte Steuerbescheid ist falsch. Kein Wunder. Die Politik ist offenbar unfähig oder einfach nicht gewillt, den Paragraphendschungel zu ordnen. Die Folge: Immer mehr Fehler werden bei der Steuerfestsetzung gemacht. Meist zu Lasten des Steuerzahlers.
Ich helfe Ihnen, sich zu wehren.
Falsche Scheu vor den Finanzbehörden ist unangebracht. Sollte irgendetwas unklar in Ihrem Steuerbescheid sein, melden Sie sich. Ich lege für Sie wirkungsvoll Einspruch ein und setze Ihr Recht durch. Deutschlandweit haben ca. rund zwei Drittel aller Einsprüche Erfolg. Weitere haben erst im Klageverfahren Erfolg. Auch hier stehe ich Ihnen streitbar zur Seite. Wenn Sie sich nicht wehren, verschenken Sie Ihr Geld!
Also, was ist zu tun? Prüfen Sie jeden Steuerbescheid genau.
Kontrollieren Sie gleich bei Erhalt des Bescheides, ob das Finanzamt alle Positionen Ihrer Steuererklärung richtig übernommen hat. Oft werden Daten vergessen (und das sind äußerst selten die Einnahmen). In den Erläuterungen im Anschluss an die Berechnung (meist ab Seite 3) finden Sie wichtige Hinweise, ob bewusst Änderungen stattgefunden haben - oft mit der Begründung, dass entsprechende Unterlagen nicht mit eingereicht wurden.
Hier ist der Fall einfach: Einspruch einlegen und Unterlagen als Begründung zum Einspruch nachreichen. Ich helfe Ihnen gern, die richtige Wortwahl zu finden, damit der Einspruch Erfolg hat.
Gegen jede unberechtigte Steuerforderung des Finanzamts sollten Sie sich wehren - egal wie hoch die Diffenrenz ist. Sie haben ein Recht auf richtige Besteuerung und das Finanzamt hat die Pflicht, richtig zu besteuern. Fehler dürfen nicht geduldet werden. Ihnen läßt das Finanzamt auch nichts durchgehen.
Wie ein Steuerbescheid richtig angefochten wird, wird in der Abgabenordnung geregelt. Sprechen Sie mich an - völlig unkompliziert.
Ein Einspruch sollte grundsätzlich eingelegt werden, wenn
  • das Finanzamt nicht alle von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) anerkannt hat,
  • das Finanzamt nicht alle Ihre Freibeträge berücksichtigt hat, weil nach Meinmung des Finanzamtes die Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
  • vom Finanzamt bestimmte Aufwendungen nicht anerkannt wurden, ohne dass in den Erläuterungen eine Begründung hierzu abgegeben wurde,
  • Sie erst bei Kontrolle des Bescheides bemerken, dass Sie bestimmte Aufwendungen vergessen haben,
  • Ihrer Meinung nach, die steuerlichen Nebenleistungen falsch festgesetzt wurden wie z.B. die Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zinsen, Zwangsgelder oder sonstige Kosten.
Frist für die Einlegung des Einspruchs
Die Frist zur Einlegung eines Einspruchs beträgt 1 Monat. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Steuerbescheid falsch ist, kommen Sie also schnell - aber ohne Hektik - zu mir.
Bei der Berechnung des Fristbeginns wird der Tag, an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde, nicht mitgerechnet. Im Regelfall verschickt das Finanzamt die Steuerbescheide mittels einfachen Brief mit der Post. Gemäß § 122 Abs. 2 AO gilt er mit dem dritten Tag Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid früher ankam. Zur Sicherheit sollte der Briefumschlag mit dem Poststempel aufbewahrt werden, wenn der Bescheid später als die 3 fiktiven Tage bei Ihnen ankam, da dann der reale Tag zählt.
Wenn der Steuerbescheid formell mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, gilt er an dem Tag als bekannt gegeben, an dem er tatsächlich eingetroffen ist.
Ist die Einspruchsfrist vorbei, geht normalerweise nichts mehr. Es sei denn, der Bescheid ist "Unter Vorbehalt der Nachprüfung" ergangen - § 164 AO. Diese Problematik besprechen wir dann bei einem persönlichen Termin.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wurde die 1-Monats-Frist für den Einspruch unverschuldet versäumt, kann beim Finanzamt ein "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gestellt werden. Das bedeutet, dass Sie als Steuerpflichtiger wieder so gestellt werden, als sei der Bescheid gerade erst ergangen.
Aber Achtung: den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand müssen Sie innerhalb eines Monats nach Wegfall des Versäumnisgrundes stellen und auch begründen und den Einspruch einlegen. Das klingt banal, wird aber oft von Laien formal falsch gemacht. Und schnell ist diese Möglichkeit auch dahin.
Die Möglichkeit einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen, haben Sie nur 1 Jahr nach Bescheiderlass. Ist dieses Jahr ebenfalls vergangen, soll ein "Frieden" herrschen und der Bescheid ist endgültig bestandskräftig - wenn nicht unter "Vorbehalt der Nachprüfung".
Laut üblicher Rechtssprechung kommt es in folgenden Fällen zur Gewährung der Wiedereinsetzung:
  • Nach Urlaub/Geschäftsreise bis 6 Wochen, wenn nach Rückkehr die Einspruchsfrist abgelaufen war (BFH, Beschluss v. 21.1.1992 – VII B 234/91, BFH/NV 92, 578),
  • bei plötzlicher schwerer Krankheit/Unfall und kein anderer mit dem Einspruch beauftragt werden konnte,
Sind Sie voraussichtlich länger als 6 Wochen erkrankt, beruflich oder privat unterwegs, erwartet das Finanzamt, dass Sie einen Bevollmächtigten bestellen, der Ihre Pflichten übernimmt. Beauftragen Sie mich mit der steuerlichen Beratung, besteht grundsätzlich ein entsprechender Auftrag durch eine Vertretungs- und Postzustellungsvollmacht. Dadurch kommt laufende Post von Finanzamt generell in meine Kanzlei und Sie sind von dem "Papierkram befreit".
Sie haben Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn das Finanzamt von Ihrer Steuererklärung abgewichen ist, ohne Sie nach § 91 AO zuvor dazu anzuhören oder im Steuerbescheid darauf hingewiesen hat (§ 126 Abs. 3 AO).
Hier ist vorzutragen, dass Sie die Abweichung von Ihrer Steuererklärung nicht bemerkt hatten und dass deshalb die Einspruchsfrist versäumt wurde. Das Finanzamt hat in diesen Fällen dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben (BFH, Urteil v. 13.12.1984 – BStBl II 1985, 601). Ich hefe Ihnen bei der entsprechenden Formulierung.

Formvorschrift
Der Einspruch muss schriftlich eingelegt werden. Zulässig ist hier ein Telegramm (§ 357 Abs. 1 Satz 3 AO), ein Telefax (BFH, Beschluss v. 26.3.1991 – VIII B 83/90, BStBl II 1991, 463), mündlich zur Niederschrift, d.h. persönlich beim Finanzbeamten vorgetragen (BFH, Beschluss v. 6.10.1993 – X B 85-86/93). Telefonisch geht ein Einspruch nicht. Es sei denn, Sie stellen nur einen einfachen Antrag auf Änderung. Die Besonderheit erkläre ich Ihnen auch gern in einem persönlichen Gespräch.
neu: Einspruch durch email ist jetzt möglich
Einsprüche sind wie bereits ausgeführt, schriftich einzulegen. Man sollte aus dem Schreiben erkennen können, dass der Schreiber einen Einspruch meint. Eine Unterschrift ist nicht zwingend erfolderlich, jedoch sollte auch erkennbar sein, wer den Einspruch eingelegt hat (Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 357 Nr. 1). Das Wort "Einspruch" muss nicht explizit benutzt werden. Es muss aber erkennbar sein, dass Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind.
Gemäß § 87a Abs. 1 AO ist es erlaubt, Dokumente elektronisch zu übermitteln, wenn der Empfänger einen entsprechenden Zugang dazu zur Verfügung stellt. So ist jetzt auch entschieden worden, dass, wenn das Finanzamt auf dem Steuerbescheid eine email-Adresse angibt, diese auch zum Einlegen eines Einspruchs genutzt werden kann. Eine qualifizierte Signatur ist für den email-Verkehr nicht erforderlich. Diese Signatur soll eine Unterschrift ersetzen. Da aber ein Einspruch unter Umständen auch ohne Unterschift gültig eingelegt werden kann, ist die email auch möglich, so die neueste Rechtssprechung.
Achtung: Vermeiden Sie eine "Verböserung“
Im Falle eines Einspruchs kann auch das Finanzamt nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO die ganze Steuerveranlagung neu aufrollen. Daher kann es auch passieren, dass das Finanzamt feststellt, dass eine Vergünstigung zu Unrecht gewährt wurde, mit der Folge, dass zuviel erstattete oder bislang zuwenig veranlagte Steuer nachgezahlt werden muss. Aber eine Verböserung ist nur rechtmäßig, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen vorher darauf hinweist. So kann man sich noch einmal überlegen, ob der Einspruch nicht lieber zurück genommen werden sollte. Dann bleibt es beim ursprünglichen Steuerbescheid (BFH, Urteil v. 10.11.1989 – VI R 124/88, BStBl II 1990, 414).
Schadenersatz bei falschem Steuerbescheid
Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadenersatz ist, dass der Finanzbeamte seine ihm „obliegende Amtspflicht“ schuldhaft verletzt hat. Zu den Amtspflichten des Finanzamtes gehört beispielsweise alle Umstände zu berücksichtigen, die für Sie günstig sind (OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.11.1992 – 18 U 160/92) oder die Grundlagen der Besteuerung von Amts wegen zu ermitteln. Für eine Inhaftungnahme für Kosten muss das Finanzamt noch nicht einmal vorsätzlich gehandelt haben. Es reichen bereits Flüchtigkeitsfehler. In einem solchen Fall hat das Finanzamt die entstandenen Mehrkosten für den Steuerberaters zu erstatten.
Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Donnerstag, 18. April 2024

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