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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (539 Worte)

BFH, 22.8.2012, X R 23/10

Betriebsprüfungen sind immer eine unangenehme Sache. Warum eigentlich? Hat man immer ein schlechtes Gewissen? Wenn vorher alles richtig durchdacht und konzeptioniert wurde, sind auch Betriebsprüfungen keine Hürde.

Aus meiner langjährigen Erfahrung heraus möchte ich in dieser Reihe die markantesten Stolpersteine aufzeigen, um auch darzustellen, dass jede Schwierigkeit, wenn man sie kennt, man auch im Vorfeld ausschließen kann. Frei nach dem Motto: Gefahr erkannt - Gefahr gebannt.

Stolperstein ordnungsgemäße Buchhaltung
Bei Mängeln in der Buchführung besteht so gut wie sicher die Gefahr, dass der Prüfer bei der Betriebsprüfung zusätzliche Einnahmen hinzuschätzt, mit der Folge: Steuernachzahlungen. Das ist aber nicht notwendiger Weise so! Denn auch bei Hinzuschätzungen müssen die Prüfer Grundsätze beachten. Dies ist durch höchstrichterliche Rechtssprechung festgehalten. Haben Sie diesbezüglich Streitigkeiten mit dem Finanzamt - sprechen Sie mich an.

Das FG Saarland (Urteil v. 13.0.2010, 1 K 1101/05) hat einige Grundsätze in einem Urteil zur Hinzuschätzung bei einem Restaurant mit nicht ordnungsgemäßer Buchführung zusammengefasst. Diese möchte ich hier Stelle kurz darstellen:

1. Das Verhältnis Umsätze / Kosten stimmte nicht

Es soll zu Hinzuschätzungen kommen, da die Buchführung nicht vollständig war. Das Verhältnis der Umsätze zu den Kosten schien dem Finanzamt unglaubwürdig; Zahlungen wurden als Betriebsaufwand erfasst, bei denen der betriebliche Bezug zweifelhaft war, Der Rohgewinnaufschlag schwankte stark.

Der Kläger erhob gegen die aufgrund der Betriebsprüfung geänderten Steuerbescheide Einspruch und dann Klage. Als Begründung führte er an, dass die bar beglichenen  und erfassten Aufwendungen tatsächlich die Einnahmen  überstiegen haben und die für die Barzahlung erforderlichen Mittel der Ehemann als Einlage zur Verfügung gestellt hätte.

Das beklagte Finanzamt widersprach dem mit der Begründung, dass diese Vortragungen unplausibel seien.

Das FG wies die Klage in vollem Umfang als unbegründet zurück und und gestand dem Finanzamt das Recht zu, Hinzuschätzungen vorzunehmen. Da die Buchführung in diesem Fall nicht ordnungsgemäß war, bejahte das FG die Voraussetzungen einer Schätzung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO. Und weil dies der Fall war, könne das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach der größten Wahrscheinlichkeit schätzen.

Jedoch stehen erfahrenen und fachkundigen Steuerberatern auch hier eine Vielzahl von Rechtssprechungen zur Verfügung, diese Hinzuschätzungen zu umgehen bzw. zu verhindern.

Tipp:
Die o.g. Entscheidung betrifft die Schätzung von Einnahmen wegen Mängeln in der Buchführung. In diesem Urteil hat das FG regelrecht lehrbuchhaft die Grundsätze, nach denen das Finanzamt Besteuerungsgrundlagen schätzen darf, reproduziert.

Grundsätzlich ist vorab zu unterscheiden, ob die Buchführung überhaupt formell ordnungsgemäß war oder nicht.

Bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung gilt:
  • Zunächst gilt die Vermutung der Richtigkeit gem. § 158 AO. Dieser Punkt ist ganz wichtig, da, wenn  die Kalkulationen stimmen und einem Fremdvergleich standhalten, sollte es keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchhaltung geben.
  • Bevor das Finanzamt Hinzuschätzungen vornehmen möchte, muss die Richtigkeit von der Finanzverwaltung widerlegt werden.
Bei einer formell nicht ordnungsgemäßen Buchführung sind geringere Anforderungen an die Schätzung zu stellen (vgl. Seer, in Tipke/Kruse, AO, § 162 AO Tz. 38ff; sowie Frotscher, in Schwarz, AO, § 162 AO Tz. 16ff.).

Möchte das Finanzamt die Richtigkeit der Buchführung entkräften, stehen dem Finanzamt verschiedene durch die Rechtsprechung bestätigte Methoden zur Verfügung:
  • der innere Betriebsvergleich sowie
  • die Vermögenszuwachsrechnung.
Das Thema "ordnungsgemäß geführtes Kassenbuch" ist eine weitere gewichtige Aussage des angesprochenen Urteils. Zwar besteht bekanntlich bei einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) keine Verpflichtung zum Führen eines Kassenbuchs, jedoch müssen auch bei dieser Gewinnermittlungsart die Betriebseinnahmen vollständig erfasst werden und auch nachvollziehbar belegt werden.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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