Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (480 Worte)

Veranlagungswahlrecht - BFH, 15.03.2017, III R 12/16

Wenn das Finanzamt in einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs mittels E-Mail hinweist, kann dies zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führen. Das hat das FG Niedersachsen (Urteil v 24.11.2011 - 10 K 275/11; vorläufig nicht rkr.) entschieden.

Gemäß § 356 Abs. 1 AO ist es unter anderem Voraussetzung für den Beginn der Einspruchsfrist, dass die den Steuerbescheid erlassende Behörde darlegt, bei welcher Behörde der Einspruch einzulegen ist und innerhalöb welcher Frist dies zu geschehen hat. Dies wird als Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnet.

Nach der momentan geltenden Rechtsprechung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, wenn sie die in § 356 Abs. 1 AO vorgeschriebenen Angaben nicht vollständig enthält oder diese unzutreffend sind. Gleiches gilt, wenn die Angaben derart unvollständig oder missverständlich dargestellt werden, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit eine fristgerechte Einlegung eines Einspruchs gefährdet erscheint (vgl. BFH, Urteil v. 29.7.1998 - X R 3/96).

Wenn zusätzliche Angaben in die Rechtsbehelfsbelehrung mit aufgenommen wurden, müssen diese ebenfalls richtig, vollständig und unmissverständlich sein (BFH, Urteil v. 21.6.2007 - III R 70/06).

An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass laut herrschender Meinung in den Fachkreisen und nach geltender Rechtsauffassung Schriftverkehr per email nicht als "schriftlich", sondern als "elektronisch" übermittelt gilt. Diese Auffassung mag überholt sein, regt aber regelmäßig zur Disskussion an.

Was war los? Ein Finanzamt hatte Feststellungsbescheide erlassen. Die auf den Becheiden deklarierten Rechtsbehelfsbelehrungen enthielten jeweils den Satz: "Der Einspruch ist beim Finanzamt ABC schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären." Bis hierher ist alles typisch und unproblematisch. Darüber hinaus enthielten aber die Fußzeilen aller Bescheide Angaben zur Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, Sprechzeiten, Kontoverbindungen und die email-Adresse des Finanzamtes. Die gegen die Feststellungsbescheide eingelegten Einsprüche wies die Behörde wegen Überschreitung der Einspruchsfrist als unzulässig zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Die Richter des FG Niedersachsen waren der Meinung, dass die in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrungen unrichtig seien, da sie über die in § 356 Abs. 1 AO genannten Elemente hinaus auch weitere Angaben zur Form der Einspruchseinlegung machen würden. Dennoch macht das Finanzamt keine Angabe  darüber, dass ein Einspruch per email ausgeschlossen oder erlaubt sei.
Die Formulierung in den Belehrungen, dass der Einspruch "schriftlich" einzulegen ist, reicht nicht aus. Denn die email stellt keine Unterform der Schriftform dar. Eine solche Auslegung widerspricht dem Wortlaut und steht nicht mit dem Willen des Gesetzgebers und der Systematik des Gesetzes im Einklang. Diese Sichtweise wird auch von der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH getragen, der in seinem Beschluss v. 26.7.2011 - VII R 30/10 ausführt, dass "Klagen nur auf dreierlei Art und Weise erhoben werden können: schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder aber elektronisch." Eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne den Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung des Einspruchs ist somit unvollständig. Auf den Hinweis durfte auch aus anderen Gründen  - bspw. wegen einer möglichen Überfrachtung der Belehrung - nicht verzichtet werden. Vorliegend hätte die klare und einfache Formulierung wie "der Einspruch ist beim Finanzamt schriftlich oder per E-Mail einzureichen" genügt.

Quelle: nwb online, 04.01.2012
Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Comment for this post has been locked by admin.
 

Kommentare