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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (346 Worte)

Anscheinsbeweis bei der 1%-Regelung

Der BFH hat in einem Urteil im Oktober 2011 entschieden, dass die 1%-Regelung für den Privatanteil bei der Pkw-Nutzung nicht anwendbar ist, wenn ein betriebliches Fahrzeug vom Arbeitnehmer lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt (BFH, Urteil v. 6.10.2011 - VI R 56/10; veröffentlicht am 28.12.2011).

Bereits in einem Urteil im April 2010 (21.04.2010, AZ: VI R 46/08) stellte der BFH den Anwendungsbereich der 1%-Regelung klar. Dabei vertrat er die Auffassung, dass die 1%-Regelung nur gelte, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur vollen privaten Nutzung überlässt.

Im neuen Streitfall standen einem Arbeitnehmer, der in einem Autohaus als Verkäufer beschäftigt war, Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Zusätzlich durfte der Verkäufer diese Wagen auch für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte benutzen. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Somit ging das Finanzamt erst einmal pauschal davon aus, dass die 1%-Regelung anzuwenden sei. Der hiergegen eingelegte Einspruch und die darauf folgende Klage Klage blieben ohne Erfolg.

Der BFH führte in seinem Urteil zu dieser Problematik aus: Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zu dessen privaten Nutzung überlässt, führt dieses Überlassen zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Dieser Vorteil ist (nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) entweder mit der Fahrtenbuchmethode oder, wenn wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, mit der 1%-Regelung zu bewerten und zu versteuern. Der BFH vertritt aber die Auffassung, dass die gesetzlichen Vorschriften für die Besteuerung des Privatanteils nur die Bewertung eines Vorteils regeln, der dem Grunde nach feststehen muss. Deshalb setzt die Anwendung der 1%-Regelung voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen haben muss. Allein die bloße, vielleicht sogar unerlaubte Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet deshalb noch keine vom Arbeitgeber bewußte Überlassung zur privaten Nutzung.

Quelle: BFH online

In den Unternehmen sollte somit die rechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber genauestens überprüft werden, um dieses Urteil für sich nutzen zu können. Ich helfe Ihnen gern.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 25. April 2024

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