CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Lohnsteuer abführen - Haftung vermeiden
Der BFH hat in einem Urteil im Mai 2011 entschieden, dass Kosten für einen Zivilprozess außergewöhnliche Belastungen sein können. Das soll zumindest immer dann möglich sein, wenn der Steuerpflichtige in der Lage ist, darzulegen, dass die Rechtsverfolgung oder seine Verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Weiterhin darf der Prozess nicht mutwillig erscheinen.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) stellt jedoch dar, dass dieses Urteil nicht über den Einzelfall (Urteil vom 12.5.2011, Az. VI R 42/10) hinaus anzuwenden ist.Bisher war es so, dass die übliche (auch höchstrichterliche) Rechtssprechung des BFH und auch die Fachmeinung sich dahingehend geäußert haben, dass Kosten für Zivilprozesse nicht zwangsläufig entstehen und somit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien.
Nur eine Ausnahme wurde zugelassen: wenn für den Steuerpflichtigen ohne den Rechtsstreit die unmittelbare Gefahr bestünde, seine Existenzgrundlage zu verlieren und dadurch der Steuerpflichtige seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im "üblichen" Rahmen befriedigen könne.
Diese Rechtsauffassung hat der BFH durch das o.g. Urteil geändert. Die Bedingungen für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung wurden aufgeweicht und gelockert. Es reicht nunmehr eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und eine "Nicht-Mutwilligkeit".
Für die Einschätzung der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" eines Zivilprozesses steht der Finanzverwaltung wohl zur Zeit keine zuverlässige und rechtssichere Möglichkeit der Einschätzung zur Verfügung. Denn die wahren Motive der Beteiligten bleiben sicherlich nicht selten im Verborgenen.
Das ausführliche BMF Schreiben zu diesem Urteil finden Sie unter:
http://www.haufe.de/Auftritte/ShopData/media/attachmentlibraries/rp/Auftritte/ShopData/media/
attachmentlibraries/rp/Steuern/Finanzverwaltung/BMF_20111222.pdf
Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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