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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (214 Worte)

BFH, 20.04.2016, II R 54/14

  • Urteile

Im Handelsrecht sind künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Gemäß § 253 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Dabei sind bei der Rückstellungsbewertung alle zukünftige Preis- und
Kostensteigerungen mit einzubeziehen.

Zusätzlich sind langfristige Rückstellungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr abzuzinsen. Dabei ist der durchschnittliche Marktzins der letzten sieben Jahre maßgebend; § 253 Abs. 2 HGB. Diese Marktzinsen werden von der Deutschen Bundesbank bekanntgegeben.

Das heißt aber auch, dass Rückstellungen mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr nicht abgezinst werden. Diese werden in voller Höhe mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt.

Abzinsung
Da die Pflicht zur Aufstellung und Offenlegung des Abschlusses und des  Lageberichtes innerhalb eines Jahres nach dem Abschlussstichtag zu erfüllen ist, ist für derartige Rückstellungen eine Abzinsung nicht vorzunehmen. Bei Rückstellungen für die Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen liegt jedoch eine
Abzinsungspflicht vor.

Abzinsung nach starrem Abzinsungssatz im Steuerrecht
Im Gegensatz zum Handelsrecht ergeben sich bei der steuerlichen Bewertung von  Rückstellungen keine Änderungen zur bisherigen Behandlung. Bei der Bewertung sind immer die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f  EStG.  Auch dürfen im Gegensatz zum Handelsrecht künftige Preis- und Kostensteigerungen nicht berücksichtigt werden. So sieht das Steuerrecht für Rückstellungen mit einer
Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten nach wie vor einen festen Abzinsungssatz in Höhe von 5,5% vor.
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Donnerstag, 18. April 2024

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