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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (403 Worte)

ELStAM auf den 01.01.2013 verschoben

Der Starttermin des neuen Verfahrens zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wird auf den 01.01.2013 verschoben, dass teilten die Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden mit. Grund seien unerwartete technische Schwierigkeiten.  Zu diesem Thema veröffentlichte die OFD Karlsruhe ein Informationsschreibens für Arbeitgeber . Gültigkeit der Lohnsteuerkarte 2010 / Ersatzbescheinigung 2011 im Jahr 2012: Die Lohnsteuerkarte 2010, die vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbescheinigung 2011 und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie z.B. die Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge, sonstige Freibeträge, Hinzurechnungsbeträge, die Religionsmerkmale, der Faktor usw, bleiben weiterhin gültig. Diese ausgewiesenen Daten sind Grundlage für die Berechnung der Lohnsteuer für das Jahr 2012.

Keine Änderung gegenüber 2010/2011: Kein Handlungsbedarf: Ändern sich die eingetragenen Lohnsteuerdaten in 2012 nicht, bleiben also alle relevaten Merkmale identisch, ergeben sich keine Handlungspflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die dem Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten weiterhin.

Änderung der Verhältnisse gegenüber 2010/2011: Wenn die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Merkmale von den realen Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2012 abweichen, können Arbeitnehmer den Arbeitgebern die Änderungen aus Vereinfachungsgründen anhand der nachfolgend dargestellten amtlichen Bescheinigungen nachweisen:
  • Finanzamtsausdruck mit den ab dem 01.01.2012 gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
  • Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug
Hinsichtlich des Ausdruckes vom Finanzamts und des Mitteilungsschreibens ist zu beachten, dass diese nur maßgebend sind, wenn dem Arbeitgeber parallel auch die Lohnsteuerkarten 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung vorliegen. Die Daten auf den Bescheinigungen sind dann für die Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug maßgebend.

Wechselt ein Arbeitnehmer in 2012 seinen Arbeitgeber gilt diese vereinfachte Nachweismöglichkeit ebenfalls. Die mündiche Mitteilung der entsprechenden Lohnsteuerdaten reicht nicht aus. Auch evtl. Änderungen, die der Arbeitnehmer auf Zuruf dem Arbeitgeber mitteilt, dürfen von diesem nicht verwendet werden.

Sollten die Angaben (z.B. Kinderfreibetrag, Religionsmerkmal, Steuerklasse, Faktor) auf den Mitteilungsschreiben vom Finanzamt nicht zutreffen oder nicht vollständig sein, kann der Arbeitnehmer eine Änderung beantragen. Dieser Nachweis der geänderten und nunmehr neuen, gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale kann dann dem Arbeitgeber durch den vom Finanzamt zu fertigenden Ausdruck der ab dem Jahr 2012 gültigen ELStAM mitegeteilt werden.

Aufbewahrungspflicht der Lohnsteuerkarte 2010 / Ersatzbescheinigung 2011: Die Arbeitgeber dürfen die Lohnsteuerkarten 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 nicht vernichten.  Die Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmern nach Beendigung der entsprechenden Arbeitsverhältnisses die Bescheinigungen zur Vorlage bei einem neuen Arbeitgeber aushändigen.

Keine Lohnsteuerkarte 2010 / Ersatzbescheinigung 2011 vorhanden: Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011, die im Übergangszeitraum 2012 (erstmals) ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, müssen beim Finanzamt eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012“ beantragen. Diese Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

Quelle: OFD Karlsruhe online, NWB online 02.12.2011

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