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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (454 Worte)

Anwendung der Abfärberegelung bei gewerblichen Einkünften

Die Höhe des Gewerbesteuerfreibetrages nach § 11 GewStG stellt nach Ansicht des Niedersächsischen FG eine geeignete Größe zur Bestimmung der Geringfügigkeitsgrenze bei der Abfärberegelung dar (FG Niedersachsen, Urteil v. 14.9.2011 - 3 K 447/10; Revision anhängig).

Der BFH war bisher der Ansicht, dass § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auch zur Anwendung kommt, wenn der gewerblichen Tätigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung hat (Urteil v. 10.8.1994 - I R 133/93). Nur wenn der Anteil als „äußerst gering" eingestuft werden kann am Anteil der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit, gelte nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht.
Der BFH sieht diese Geringfügigkeitsgrenze bei einem Anteil an den gesamten gewerblichen Einnahmen in Höhe von maximal 1,25 % (Urteil v. 11.8.1999 - XI R 12/98). Gleiches gelte bei einem Aussetzungsbeschluss bei gewerblichen Umsätzen in Höhe von 2,81% (vgl. BFH, Beschluss v. 8.3.2004 - IV B 2 2/03).

Das Finanzgericht Münster jedoch erkennt den "äußerst geringen" Anteil bis zu einer Größe von 5% am gesamten Umsatz (Urteil v. 19.6.2008 - 8 K 4272/06 G). Die Größe "Gewerbesteuerfreibetrag" in Höhe von € 24.500 lehnt das FG Münster zur Einschätzung jedoch ab.

Dies sieht das FG Schleswig-Holstein ebenso. Auch für dieses FG stellt der Gewerbesteuerfreibetrag keine Geringfügigkeitsgrenze dar, unterhalb der der Anteil der originären gewerblichen Einkünfte stets als „äußerst geringfügig" und damit als unschädlich anzusehen sei (Urteil v. 25.8.2011 - 5 K 38/08).

Für das FG Köln ist es entscheidend,wie sich die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall äußern (Urteil v. 1.3.2011 - 8 K 4450/08).

Dem FG Niedersachsen war es hingegen wichtig klarzustellen, dass der Gewerbesteuerfreibetrag nicht einfach eingeführt wurde, um kleine Gewerbetreibende von der Gewerbesteuer freizustellen, sondern es solle durch ihn der fiktive Unternehmerlohn berücksichtigt werden. Der Zweck der Abfärberegelung solle es sein, die Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Trennung der selbständigen und gewerblichen Einkünfte zu vermeiden. Daher müsste es auch möglich sein, wenn die unterschiedlichen Einkünfte unproblematisch zu trennen sind, diese steuerlich entsprechend separat zu betrachten, so wie es bei unterscheidlichen Gesellschaften bzw. Unternehmen auch geschieht. Schließlich könnte der Steuerpflichtige auch eine völlig identische aber organisatorisch getrennte Schwestergesellschaft gründen - dies hätte den selben Effekt. Daher könne der Freibetrag als Orientierung für die Beurteilung der Geringfügigkeit der gewerblichen Einkünfte herangezogen werden.

Ob nun neben der Berücksichtigung des Gewerbesteuerfreibetrag eine zusätzliche prozentuale Grenze bei 5% des Gesamtumsatzes zur Anwendung kommen solle oder anstelle, blieb im Streitfall unbeantwortet.

Gegen die o.g. Entscheidung wurde zwischenzeitlich Revision eingelegt (BFH-Az. - VIII R 41/11). Ein weiteres Revisionsverfahren ist derzeit beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 16/11 anhängig.

Aufgrund der Vielzahl von Ansichten und Argumente zu dieser Problematik ist aber schon deutlich absehbar, dass es in weiteren Einzelfällen auch zukünftig Streitigkeiten geben wird.

Quelle: NWB online 30.11.2011

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