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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (227 Worte)

BFH, 15.07.2020, III R 62/19 - Investitionsabzugsbetrag

Eine weitere Überlegung neben der Wahl der Gewinnermittlungsart ist die Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben - d.h. vom Gewinn.

Nach momentanem Wissenstand wird es in 2012 keine Veränderung der Steuertarife (Steuersätze) hinsichtlich der Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer geben. Ebenso hat sich die Besteuerung für nicht entnommene Gewinne nicht geändert. Interessant ist daher nur die Verlagerung von Gewinnen, die der Einkommensteuer unterliegen, da in der Einkommensteuer steigende Steuersätze vorliegen bei steigenden Einkommen. Dann sollten Ausgaben und Einnahmen auf 2011 vorgezogen oder nach 2012 verlagert werden, sofern das der finanzielle und wirtschaftliche Handlungsspielraum zulässt. Welchen rechtlichen Spielraum Sie hier haben, abhängig von Ihrer Gewinnermittlungsart, erläutere ich Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.
Grundsätzlich gilt gedoch folgendes: Bilanzierer können laufende Geschäftsvorfälle ins das Folgejahr verlagern oder in das ablaufende Geschäftsjahr vorziehen, d.h. Lieferungen oder Leistungen an Kunden 2011 oder erst 2012 vornehmen oder Leistungen vor oder nach dem Geschäftsjahrwechsel abnehmen.

Gängige Maßnahmen zur Gewinnbeeinflussung vor dem Stichtag sind beispielsweise:
  1. Zahlung von Weihnachtsgeld oder sonstige Ansprüche an die Mitarbeiter, Gratifikationen usw.
  2. Vorziehen von Erhaltungsmaßnahmen, Instandsetzungsarbeiten, vorziehen von Beratungsleistungen, Anschaffungen (am besten GWG, da diese 100% Aufwenungen darstellen können)
  3. Vorziehen jeglicher betrieblicher Aufwendungen noch in das laufende Jahr, wenn die Ausgaben ansich notwendig sind. Denn merke: Ausgaben nur tätigen, um Steuern zu sparen, ist betriebswirtschatlich ncht falsch.
  4. Verlegung von Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter in das Jahr mit geringerer Einkommensteuerprogression
  5. Leisten von Vorauszahlungen
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