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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (335 Worte)

Berichtigung zu hoher AfA bei Gebäuden

Unternehmen haben mit Hilfe ihrer Berater verschiedenste Möglichkeiten, um das steuerliche Ergebnis zum Jahresende zu optimieren. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Maßnahmen, die noch vor Bilanzstichtag durchgeführt werden müssen und solchen, die erst zur Bilanzaufstellung notwendig werden.
Grundsätzlich werden Kaufleute entsprechend §§ 241a HGB und 141 AO von den allgemeinen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten befreit, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren der Gewinn höchstens 50.000 € und der Umsatz 500.000 € beträgt. Bei Neugründungen gilt dies schon bei Unterschreitung zum ersten Abschlussstichtag.
Für eine Überprüfung der Umsatz- und Gewinngrenzen ist es ausreichend, wenn aus der Einnahme-Überschuss-Rechnung (steuerlich gemäß § 4 Abs. 3 EStG) eine Überleitung auf den handelsrechtlichen Umsatz und Gewinn vorgenommen wird. Die so ermittelten Werte sind entscheidend.

Diese vereinfachte Erfassung der Einnahmen und Ausgaben und deren Gegenüberstellung bringt kleinen Kaufleuten durch diese nach dem Zu- bzw. Abflussprinzip ermittelte Gewinn erhebliche Kosten-, Zeit- bzw. Arbeitsentlastung. Auch die zukünftigen Anforderungen an die E-Bilanz wären somit zu vernachlässigen.

Diese zu nutzenden Vorteile sollten allerdings zeitnah vorbereitet werden. Um eine entsprechende Inanspruchnahme zu gewährleisten, sind bilanzpolitische Maßnahmen in Teilen notwendig und sinnvoll.
Z.B. sollten Gewinne oder Umsätze auf 2010 und 2011 bzw. 2011 und 2012 entsprechend verteilt werden, um ab dem Folgejahr die Befreiung von der Bilanzierung zu erreichen.

Beachte: Dieses Wahlrecht erlischt erst dann, wenn eine Bilanz aufgestellt worden ist (BFH, Urteil v. 21.7.2009, X R 46/08, BFH/NV 2010 S. 186). Die interessierten Unternehmer müssen jedoch die jeweiligen Vorteile und Nachteile der beiden Gewinnermittlungsarten beachten und abwägen. Ein persönliches Gespräch mit mir, wird helfen, die sinnvollste Balance zu finden, um Ihre Interessen bestmöglich durchzusetzen. So ist zu z.B. berücksichtigen, dass eine Bilanz einen deutlich höheren Informationsgehalt und eine positivere und sichere Basis für die betriebswirtschaftliche Planung und auch eine eventuelle Kreditvergabe bietet. Bei der EÜR ist es in der Praxis oft so, dass eine zusätzliche, gesonderte Vermögensaufstellung gefertigt werden muss. Außerdem verschafft eine Bilanz z.B. auch mehr Optionen wie die Berücksichtigung von Rückstellungen und eine klare zeitliche Zuordnungen von Einnahmen und Ausgaben - unabhängig vom Zahlungsein- bzw. Abgang.
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Donnerstag, 25. April 2024

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