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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (212 Worte)

Kindergeld trotz Vollzeitjob?

Ein Steuerpflichtiger kann den Sonderausgabenabzug auch für Beiträge geltend machen, die er im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung für ein Kind übernommen hat, für das er Anspruch auf Kindergeld hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er die Versicherungsbeiträge tatsächlich bezahlt hat. Es ist ausreichend, wenn er seine Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen – wie Unterhalt und Verpflegung – nachgekommen ist (OFD Magdeburg, Verfügung v. 3.11.2011 - S 2221 - 118 - St 224).

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG gelten auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen.

Die OFD Magdeburg führt aus:
  • Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus.
  • Der Abzug der Beiträge darf aber nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden.
  • Für den Sonderausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es ist ausreichend, wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Sachleistungen – wie Unterhalt und Verpflegung – erfüllt wurde.
  • Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen nicht den Sonderausgabenabzug.
Quelle: NWB online 18.11.2011
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Donnerstag, 28. März 2024

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