Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (337 Worte)

BFH, IX R 3/22, 14.02.2023 - Kryptowährung

Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat. wie auch bereits der 5. Senat des FG Düsseldorf  (Az. 1 V 2325/11 A E) ernstliche Zweifel an der durch das Jahressteuergesetz  (JStG) 2010 rückwirkend angeordneten Besteuerung von Zinsen auf Steuererstattungen geäußert (FG Münster, Beschluss v. 27.10.2011 - 2 V 913/11 E; Beschwerde zugelassen).

Der BFH hatte 2010 entschieden, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind (BFH, Urteil v. 15.6.2010 - VIII R 33/07).
Als Reaktion auf diese Rechtsprechung hatte der Gesetzgeber mit dem JStG 2010 eine „klarstellende“ Regelung in das Gesetz aufgenommen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG n.F.). Hiernach unterliegen erstattete Einkommensteuerzinsen der Besteuerung. Nachzahlungszinsen, die an das Finanzamt gezahlt werden, können jedoch weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden. Die Gesetzesänderung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

Der Senat des FG Münster stellte nicht nur in Frage, ob diese Regelung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot verstoße. Zwar sei der Gesetzgeber befugt, grundlegende Systemwechsel herbeizuführen, allerdings bedürfe es hierfür eines „wirklich neuen Regelwerkes“ mit einem Mindestmaß von Ansätzen neuer Prinzipien- oder Systemorientierung. Hebe der Gesetzgeber durch die im JStG geregelte isolierte Begründung der Steuerpflicht für Erstattungszinsen die nach der bis dahin geltenden gesetzgeberischen Grundentscheidung möglicherweise gebotene Gleichbehandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen auf, so bedürfe es hierfür wohl einer systematischen Klarstellung, Ergänzung oder Änderung weiterer Vorschriften. Unklar sei insbesondere, welche Bedeutung der Regelung des § 12 Nr. 3 EStG, die (weiterhin) die Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen festschreibe, im Hinblick auf das Leistungsfähigkeits-, das Netto- und das Veranlassungsprinzip zukommen solle. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Beschwerde zum BFH zugelassen.

Im Gegensatz dazu haben der 2. Senat des FG Schleswig-Holstein (Az. 2 V 35/11) sowie der 5. Senat des FG Münster (Az. 5 K 3626/03 E) die Auffassung vertreten, dass die durch das JStG 2010 angeordnete Besteuerung von Erstattungszinsen verfassungsgemäß ist.

Quelle: FG Münster online, NWB online 18.11.2011
×
Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Samstag, 20. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)