CPM Steuerberater News
BFH, 15.02.2017, VI R 30/16
Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler muss bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu der 1%-Regelung ein Abschlag vom Bruttolistenpreis in Höhe von 20% vorgenommen werden, da in der Regel nicht der Bruttolistenpreis, sondern ein viel geringerer Preis für das Fahrzeug bezahlt wird.
Für den BdSt ist es fraglich, ob die Pauschalbewertung des Privatanteils eines Firmenwagens verfassungsgemäß ist, wenn die Nutzungsentnahme nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung, ohne Berücksichtigung etwaiger üblicher Rabatte bemessen wird. Der BdSt unterstützte daher ein sog. Musterverfahren beim FG Niedersachsen.
Der BdSt führt aus: Am 29.09.2011 hat der 9. Senat des Niedersächsischen FG die Klage zur Besteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Firmenwagens mit der 1%-Regelung auf Basis des Bruttolistenpreises abgewiesen (vgl. Az. 9 K 394/10). Allerdings hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Das Gericht führt aus, dass der Gesetzgeber sich bei der Typisierung im Rahmen seines Gestaltungsspielraums gehalten hat, da es sich um eine widerlegbare Typisierung wegen der Möglichkeit des Führens eines Fahrtenbuchs handelt. Gleichwohl gibt das Gericht zu, dass die Bemessung nach dem Bruttolistenpreis „eine recht grobe Typisierung darstellt“. Da das Recht zur gesetzlichen Typisierung unter dem Vorbehalt der realitätsgerechten Erfassung der Wirklichkeit steht und noch keine Entscheidung des BFH zu der Frage des Anpassungszwangs des Gesetzgebers im Rahmen der 1%-Regelung vorliegt, war die Revision zuzulassen. Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler sollte vom Bruttolistenpreis ein Abschlag von 20% vorgenommen werden und darauf die 1%-Regelung angewendet werden, da mit einem 20%igen Abschlag ähnliche Werte erreicht, als wenn man den marktüblichen Preis als Bemessungsgrundlage verwendet.
Quelle: BdSt, Pressemitteilung v. 07.10.2011, NWB online 10.10.2011
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