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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (281 Worte)

Geänderte Bewertungsregelungen für Immobilien

Der 11. Senat des FG Düsseldorf musste entscheiden, ob ein Neffe die Zahlungen an das Pflegeheim seiner Tante als außergewöhnliche Belastung absetzen kann. Die Tante hatte ihrem Neffen zuvor im Alter von 77 Jahren ein Mietshaus übertragen. Dabei behielt sie sich jedoch einen lebenslangen Nießbrauch an den Wohnungen vor. In einer Wohnung lebte sie bis zum Umzug in das Pflegeheim, 5 weitere Jahre vermietete sie. Die eigenen Einkünfte der Tante reichten jedoch nicht aus, um die Heimunterbringungskosten abzudecken (FG Düsseldorf, Urteil v. 29.9.2011 - 11 K 2506/09 E).

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung dar. Abziehbar sind neben den eigentlichen Pflegekosten auch diejenigen Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung des Bedürftigen entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der "normalen" Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt.
Eine Aufteilung solcher Kosten in Unterhaltskosten i.S.v. § 33a EStG und Krankheitskosten i.S.v. § 33 EStG ist nicht möglich (BFH, Urteil v. 30.6.2011 - VI R 14/10).

Das Gericht führte aus: Das Berücksichtigen der Aufwendungen für die Unterbringung und die Pflege als außergewöhnliche Belastung kann durchaus ausgeschlossen sein, wenn die pflegebedürftige Person im Hinblick auf ihr Alter und die entsprechende Bedürftigkeit dem Steuerpflichtigen Vermögenswerte übertragen hat, solange die Aufwendungen den Wert des übertragenen Vermögens nicht übersteigen.
Auch dann ist die Berücksichtigung der Unterstützungsleistungen ausgeschlossen, wenn die Unterstützungsbedürftigkeit des Angehörigen vom Steuerpflichtigen durch die Übertragung adäquat kausal mitverursacht wurde.
Im Streitfall hat der Kläger die Unterstützungsbedürftigkeit seiner Tante durch die Annahme der Grundstücksübertragung nicht kausal mit verursacht. Die angefallenen Heimunterbringungskosten waren in erster Linie auf die eingetretene Pflegebedürftigkeit der Tante sowie den Rückgang der Mieterträge zurückzuführen.

Quelle: FG Düsseldorf online, NWB online 10.11.2011
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Samstag, 20. April 2024

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