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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (290 Worte)

Steuergestaltung - Gewerbeimmobilien

Das BMF hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Haftungsvergütung einer Personengesellschaft an ihren persönlich haftenden Gesellschafter mit Schreiben v. 14.11.2011 - IV D 2 - S 7100/07/10028 003 Stellung genommen.

Der BFH hatte entschieden, dass eine Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG für seine Haftung erhält, als Entgelt für eine einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerpflichtig ist (BFH, Urteil v. 3.3.2011 - V R 24/10).

Das BMF führte aus: Die Haftungsübernahme besitzt ihrer speziellen Art nach einen Leistungscharakter und kann Gegenstand eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sein. Damit wird der Abschnitt 1.6 Absatz 6 UStAE nunmehr wie folgt gefasst:

"Auch andere gesellschaftsrechtlich zu erbringende Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft können bei Zahlung eines Sonderentgelts als Gegenleistung für diese Leistung einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch begründen. Sowohl die Haftungsübernahme als auch die Geschäftsführung und Vertretung besitzen ihrer Art nach Leistungscharakter und können daher auch im Fall der isolierten Erbringung Gegenstand eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches sein."

Beispiel:
Der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG erhält für die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung eine Festvergütung. Die Festvergütung ist als Entgelt für die einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig (vgl. BFH-Urteil vom 3. 3. 2011, V R 24/10, BStBl II S. xxx). Weder die Geschäftsführung und Vertretung noch die Haftung nach §§ 161, 128 HGB haben den Charakter eines Finanzgeschäfts im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG.
Die Grundsätze dieses Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden.
Es wird nicht beanstandet, wenn eine gegen Sonderentgelt erbrachte isolierte Haftungsübernahme vor dem 1.1.2012 als nicht umsatzsteuerbar behandelt wird.
Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der persönlich haftende Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft zudem umsatzsteuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen erbringt.

Quelle: BMF online, NWB online 17.11.2011
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Donnerstag, 25. April 2024

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