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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Dreiecksverhältnisse - BFH, 13. Juni 2018, I R 94/15
Es ist laut Verfassung nicht geboten, die Steuerbefreiung für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit gezahlt werden, auf Gefahrenzulagen und Zulagen im Kampfmittelräumdienst auszudehnen (BFH, Urteil v. 15.9.2011 - VI R 6/09; veröffentlicht am 2.11.2011).
Nach § 3b Abs. 1 EStG in in 2005 geltenden Fassung sind gewährte Zuschläge steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Streitig ist, ob Gefahrenzuschläge zum Lohn von Verfassungs wegen wie Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit von der Einkommensteuer zu befreien sind.Der BFH führte aus: § 3b Abs. 1 EStG begründet selbst keinen Rechtsanspruch, dass die vom Kläger bezogenen Zuschläge für dessen Tätigkeit im Bombenentschärf- und Kampfmittelräumdienst steuerfrei zu gewähren sind. Zutreffend hat das Finanzgericht entschieden, dass § 3b EStG auch in verfassungskonformer Auslegung keine Steuerbefreiung zu Gunsten des Klägers begründet. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm erfasst die Begünstigung ausschließlich Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Der Gesetzgeber sei nicht von Verfassungs wegen aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, die bezogenen Gefahrenzuschläge steuerfrei zu stellen. Denn trotz des unzureichend erkennbaren einkommensteuerrechtlichen Entlastungsgrundes des § 3b EStG gründet diese Norm ersichtlich nicht auf dem Subventionszweck, sämtliche gemeindienlichen, für die Gesellschaft nützlichen Tätigkeiten, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet sind, von der Einkommensteuer zu befreien.
Quelle: BFH online, NWB online 02.11.2011
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