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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (210 Worte)

Übergang Steuerschuldnerschaft auf Leistungsempfänger

Am 27.10.2011 hat der Bundestag das "Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)" beschlossen.

Mit dem Gesetz sollen die Unternehmenssanierungen einfacher und effektiver gemacht werden. So gehören zu den bedeutendsten Regelungen dieses Gesetzes die Stärkung der Gläubigerstellung bei der Insolvenzverwalterauswahl sowie der Ausbau und die Straffung des Insolvenzplanverfahrens und die Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung.

Künftig besteht bereits im Eröffnungsverfahren die Möglichkeit, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen. Dieser hat bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht, z.B. bei der Auswahl des Insolvenzverwalters oder der Anordnung der Eigenverwaltung.

Durch die Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses wird nunmehr neu das Gericht gezwungen, sich ernsthafter als es bisher der Fall war, mit den Möglichkeiten der Eigenverwaltung auseinanderzusetzen. Denn befürwortet der Gläubigerausschuss sie jetzt eindeutig, soll das Gericht zukünftig daran gebunden sein. Ebenso bei der Auswahl und der Bestellung des Insolvenzverwalters soll der vorläufige Gläubigerausschuss eingebunden sein.

Durch Einführung eines sog. „Schutzschirmverfahrens“ wird künftig ein Schuldner bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei drohender Überschuldung die Möglichkeit erhalten, innerhalb von drei Monaten unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten. Dieser kann anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden. Durch den Ausbau des Insolvenzplanverfahrens können künftig auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile als Sonierungsinstrument umgewandelt werden ("dept-equity-swap").

Quelle: BMJ online, NWB online 28.10.2011

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