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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (264 Worte)

doppelte Haushaltsführung ohne Aufwand?!

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am Mittwoch, den 26.10.2011 dem Entwurf des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG) mehrheitlich zugestimmt. Zustimmung fanden dabei auch mehrere Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP. Unter anderem soll der Abzug von Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten ausgeschlossen werden.

Der BFH hat sich in drei Urteilen vom 28.7.2011 (VI R 38/10, VI R 5/10, VI R 7/10) mit der Frage der steuerlichen Behandlung der Berufsausbildungskosten beschäftigt.

Gegenüber der bisherigen steuerlichen Behandlung des Abzugs von Studienkosten als Sonderausgaben bestünde in der Berücksichtigung als Werbungskosten der Vorteil, die Aufwendungen im Rahmen von Verlustvorträgen für die Zukunft zu sichern. Der BFH urteilte unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, dass der gesetzgeberische Wille zur Zuordnung von erstmaligen Berufsausbildungskosten zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung sich nicht hinreichend im Gesetzestext abbilde. § 12 Nr. 5 EStG betreffe nur die Frage der Sonderausgaben. Demgegenüber erhielte die Norm keine Aussage zu vorweggenommen Werbungskosten, die vorrangig vor Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

Als Reaktion auf die o.g. Urteile soll nun mit einer Änderung des BeitrRLUmsG der günstigen Rechtsprechung entgegengewirkt werden. Die §§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG sollen dabei um eine Klarstellung erweitert werden. Hier sollen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Erststudium keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sein. Gleichzeitig aber soll die Höchstgrenze nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG von 4.000 € auf 6.000 € erhöht werden. Die gesetzliche Klarstellung soll rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2004 gelten. Die Erhöhung der Höchstgrenze erstmals für den VZ 2012. Verfassungsrechtliche Bedenken infolge der rückwirkenden Änderung sieht der Gesetzgeber offenbar nicht, da durch die Änderung nur eine gefestigte Rechtsprechung wieder hergestellt werde.

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Donnerstag, 18. April 2024

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