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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (355 Worte)

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Die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Bremen stellen einen länderübergreifend abgestimmten 10-Punkte-Plan zur Steuervereinfachung vor. Betroffen sind die Bereiche: außergewöhnliche Belastungen, Arbeitnehmer, Steuervergünstigungen und Unternehmen. Zentral geht es darum, die Vereinfachungswirkung durch Pauschbeträge zu erhöhen, die Belegflut bei Einzelnachweisen zu reduzieren, prüfungsintensive Regelungen zu vereinfachen und Möglichkeiten des Steuermissbrauchs zu verhindern.

Wohl auf Initiative von Hessen hatte sich eine länderübergreifende Expertengruppe der beteiligten Finanzministerien zusammen gefunden. Ziel war es, weitere Ansätze zur Steuervereinfachung zu entwickeln.

Bereich „Außergewöhnliche Belastungen“ (Vorschläge 1 - 3): Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung sollen erhöht werden und gleichzeitig soll ihre Abgeltungswirkung neu geregelt werden. Ferner sollen zukünftig die Kosten für Pflegeleistungen und ärztliche Betreuung direkt aus der Rechnung der Pflegeeinrichtung in die Steuererklärung übernommen werden können und nicht mehr künstlich in die Bereiche Pflege, Unterkunft und Verpflegung nach steuerlichen Gesichtspunkten aufgesplittet werden müssen. Des Weiteren sollen nur noch Unterhaltszahlungen an Bedürftige im Inland steuerlich abgezogen werden können.

Bereich „Arbeitnehmer“ (Vorschläge 4 - 6): Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.000 Euro) soll in drei separate Pauschbeträge für Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (560 Euro), Aufwendungen für die berufliche Nutzung privater Computer sowie Kontoführungsgebühren (140 Euro) und in Aufwendungen für übrige Werbungskosten (300 Euro) aufgeteilt werden. Des Weiteren soll die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung an die steuerliche Behandlung der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben angeglichen werden und die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge soll abgeschafft werden. Letzteres sorge dafür, dass die Freigrenze nicht mehr sachwidrig als Steuerbefreiung für Gutscheine genutzt werden könne.

Bereich „Steuervergünstigungen“ (Vorschläge 7 - 9): Bei der Steuerermäßigung für Handwerkerrechnungen soll ein Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro eingeführt werden, bis zu dem Rechnungsbeträge unberücksichtigt bleiben. Die teilweise Steuerbefreiung des sogenannten Carried Interest (Initiatorenvergütungen) bei Private Equity-Fonds soll abgeschafft werden und die Arbeitnehmer-Sparzulage in die Altersvorsorgezulage integriert werden. Damit soll das beliebte Instrument der vermögenswirksamen Anlage zugunsten des Altersvermögensaufbaus beim „Riestersparen“ eingesetzt werden können.

Bereich „Unternehmen“ (Vorschlag 10): § 15a EStG soll umgestaltet werden, indem die Verquickung von Handelsrecht und Steuerrecht innerhalb der Vorschrift gelöst werden soll. Das bislang für den Verlustabzug maßgebende Handelsrecht soll durch bekannte steuerliche Ansätze ersetzt werden.

Quelle: Newsletter des Hessischen Ministeriums der Finanzen v. 14.10.2011, NWB online 17.10.2011

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Samstag, 20. April 2024

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