Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (341 Worte)

regelmäßige Abfrage der USt-ID-Nummer notwendig

Auch kleine Betriebe können große Aufträge umsetzen, wenn sie flexibel Mitarbeiter einsetzen können. Dafür haben sich Subunternehmer, Leiharbeiter oder freie Mitarbeiter bewährt. Aber hier gibt es Regeln zu beachten!

Um den Personalbestand flexibel zu gestalten und an die jeweilige Auftragslage anzupassen, engagieren Unternehmen oft Subunternehmer oder freie Mitarbeiter, mit denen ein Dienstvertrag abgeschlossen wird. Dieser regelt, welche Leistung zu liefern ist.

Für die Praxis ist dabei die Abgrenzung zum Arbeitsvertrag wichtig. Wer im Wesentlichen frei über seine Arbeitszeit, die Art und Weise und den Arbeitsort für die Leistungserfüllung bestimmen kann und eigenes Unternehmerrisiko und -chancen trägt, gilt in der Regel als selbständig. Um hier wirkliche Klarheit zu schaffen, kann das sog. Clearing-Verfahren nutzen. Dafür wird dieses Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt, um sicher feststellen zu lassen, ob freie Mitarbeiter/Subunternehmer eventuell doch als arbeitnehmer Ähnliche eingestuft werden.

Leiharbeit ist eine weitere Alternative. Hier besteht rechtlich kein Arbeitsverhältnis zwischen Auftraggeber und dem Unternehmen, von dem der Mitarbeiter ausgeliehen wird. Hierbei kann flexibel die Leihzeit bestimmt werden. Zu beachten ist allerdings, dass nicht jeder Personal verleihen darf. Der Verleiher benötigt eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Ab Dezember 2011 wird eine solche Erlaubnis auch verlangt, wenn ein Unternehmer Personal im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit an andere gleicher Branche verleiht. Hier findet also eine Verschärfung der Regelungen statt.

Besonders eingeschränkt ist die Leiharbeit im Bau- und Ausbaubereich. Hier gilt ein grundsätzliches Verbot der Arbeitnehmerüberlassung. Jedoch gibt es auch hier eine Ausnahme: Haben Ver- und Entleiher die selben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge oder gelten für beide die gleichen allgemeinverbindlichen Tarifverträge und ist der Verleiher bereits mindestens drei Jahre tätig, dann darf Personal verliehen werden.

Die Dauer der Leihung ist auch vorgeschrieben. Zwar ist die Obergrenze nicht nominal beziffert, jedoch schreibt das Gesetzeine nur "vorübergehende" Leihzeit vor. Was "vorübergehend" in diesem Zusammenhang bedeutet, ist nicht abschließend definiert. Jedoch ist vorgeschrieben, dass ein "dauerhafter Einsatz eines Leiharbeiters auf demselben Arbeitsplatz" künftig ausgeschlossen ist. Hier liegt die Vermutung nahe, dass bei dieser Vorschrift der besetzte Arbeitsplatz gemeint ist. Dadurch kann wohl ein und derselbe Arbeitsplatz nacheinander mit verschiedenen Leiharbeitern besetzt werden.

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Freitag, 19. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)