Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (368 Worte)
Empfohlen

Vorsteuerabzug trotz Liebhaberei

Mit zwei Urteilen hat der BFH den Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer, die Ehegatten bei der Errichtung eines sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gebäudes in Rechnung gestellt wird (Seeling-Modell), eingeschränkt (BFH, Urteil v. 7.7.2011 - V R 41/09 und V R 42/09; veröffentlicht am 12.10.2011).

In der Sache V R 41/09 hatte die Ehefrau Klage erhoben, die zusammen mit ihrem unternehmerisch tätigen Ehemann ein gemischt-genutztes Gebäude auf einem ihr und ihrem Ehemann jeweils zur Hälfte gehörenden Grundstück errichtet hatte. Von der Nutzfläche entfielen 41,50% im Wesentlichen auf ein vom Ehemann unternehmerisch genutztes Büro, den Rest nutzten die Eheleute zu eigenen Wohnzwecken. Ihren hälftigen Miteigentumsanteil vermietete die Klägerin umsatzsteuerpflichtig an ihren Ehemann und machte aus den anteiligen Baukosten den Vorsteuerabzug geltend. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück, weil sie mit der Vermietung des Miteigentumsanteils an ihren Ehemann nicht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne wirtschaftlich tätig sein konnte.

Der Vorsteuerabzug des Ehemanns, der Gegenstand der Klage in der Sache V R 42/09 war, scheiterte daran, dass der Ehemann die bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern erforderliche und sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung nicht "zeitnah" dokumentiert hatte. Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung muss - entgegen der Vorinstanz - zwar nicht bereits mit Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfolgen, sondern kann auch noch im Rahmen der Jahressteuererklärung geschehen. Zur Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit hält es der BFH allerdings für erforderlich, dass der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Finanzamt gegenüber dokumentiert.

Errichtete ein Unternehmer ein gemischt-genutztes Gebäude und entschied er sich in vollem Umfang für die Zuordnung zum Unternehmen, waren die Vorsteuerbeträge aus den gesamten Herstellungskosten bis zum 31.12.2010 grds. sofort und vollständig abziehbar. Dieses Recht auf den sofortigen Abzug der vollständigen Vorsteuerbeträge korrespondierte mit der Verpflichtung, eine sog. Nutzungsentnahme zu besteuern (sog. „Seeling-Modell“). Nach den Änderungen durch das Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 ist zwar weiterhin die Zuordnung des gesamten Gebäudes zum Betriebsvermögen möglich, der Vorsteuerabzug ist jedoch auf den betrieblich genutzten Anteil beschränkt werden (§ 15 Abs. 1b UStG). Dies gilt für Grundstücke und Gebäude, die nach dem 31.12.2010 angeschafft oder mit deren Herstellung nach dem 31.12.2010 begonnen worden ist.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 82 vom 12.10.2011, NWB online 12.10.2011

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Freitag, 19. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)