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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (498 Worte)

BFH, VI R 32/20, 12.05.2022 - Leiharbeitsverhältnis

Eine Abfindung des Arbeitgebers für Erfindungen seines Arbeitnehmers unterliegen nicht der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG (FG Münster, Urteil v. 5.5.2011 - 3 K 4151/08 E; Revision anhängig).

Die jährliche Erhebung der Einkommensteuer und der progressive Verlauf des Einkommensteuertarifs können zu einer Progressionsverzerrung führen, wenn Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr zufließen, die wirtschaftlicher Ertrag mehrerer Veranlagungszeiträume sind. Die Einkünfte werden dann zu einem erheblichen Teil mit einem höheren Steuersatz belastet, als dies bei der Verteilung des Einkommens auf mehrere VZ der Fall wäre, ohne dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen entsprechend höher zu bewerten ist. Dieses Problem möglicher Belastungsverzerrungen berücksichtigt § 34 EStG durch eine Steuerermäßigung für „außerordentliche“ Einkünfte, zu denen u.a. die Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten  gehören.

Der Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand als Techniker beschäftigt. Er machte im Laufe seiner Berufstätigkeit zahlreiche Erfindungen. Diese wurden auch patentiert. Für jede einzelne Erfindung erhielt er eine Vergütung. Dafür gab es jeweils gesonderte Vereinbarungen mit seinem Arbeitgeber. Als der Techniker in den Ruhestand ging, wollte der Chef auch das Abfindungsthema ein für allemal erledigen. Er bot dem Techniker eine Abfindung als Ausgleich für alle entstandenen und künftigen Vergütungsansprüche an. Der Kläger nahm das Angebot an. Die Abfindung wollte das Finanzamt dann regulär besteuern. Der Rentner war jedoch der Meinung, dass es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelte. Diese sei nach der Fünftelregelung zu besteuern. Das Finanzamt hielt entgegen, dass mit der Abfindung keine Arbeit des Mitarbeiters honoriert werden sollte. Vielmehr ging es um die Abgeltung der Patentansprüche.

Das Gericht führte aus: Zahlungen, die der Arbeitgeber für eine von ihm in Anspruch genommene Diensterfindung an den Arbeitnehmer-Erfinder leistet, sind nicht als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit zu besteuern (siehe BFH, Urteil v. 26.1.2005 - VI R 43/00). Darüber hinaus ist im Streitfall auch nicht von einer Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG auszugehen. Eine Entschädigung setzt u.a. voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (BFH, Urteil v. 22.1.2009 - IV R 12/06). Der Kläger befand sich im Streitfall nicht in einer Zwangslage. Er hat zwar nicht die Ursache für den Abschluss der Abfindungsvereinbarung gesetzt. Er stand bei der Zustimmung aber nicht unter rechtlichem, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck. Der Kläger hat erklärt, er sei auf das Angebot seines Arbeitgebers eingegangen, obwohl ihm weiterhin jährliche Zahlungen lieber gewesen seien, weil er seinem Arbeitgeber möglichst wenig Arbeit habe machen und weil er mit seiner Zustimmung auch seine Loyalität zum Ausdruck habe bringen wollen. Das bedeutet nach Auffassung des Senats, dass der Kläger sich möglicherweise moralisch zur Zustimmung zur Abfindungsvereinbarung verpflichtet gefühlt hat. Dies reicht aber nicht aus, um einen tatsächlichen Druck, eine Zwangslage anzunehmen.

Anmerkung: Gegen die o.g. Entscheidung hat der Steuerpflichtige Revision eingelegt (BFH-Az. IX R 28/11).

Quellen: NWB Steuer-TV Ausgabe 39/2011 und FG Münster online, NWB online 11.10.2011
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