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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (301 Worte)

BFH, 6.2.2014, IV R 59/10

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnungen und werden Nebenkosten, auch nicht zum Teil nicht erhoben, liegt eine verbilligte Überlassung und damit ein Sachbezug nur vor, soweit die erhobene Miete mit den abgerechneten Nebenkosten die ortsübliche Miete (Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) unterschreitet (BFH, Urteil v. 11.5.2011 - VI R 65/09; veröffentlicht am 28.9.2011).

Neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen und Tantiemen gehören auch "andere Bezüge und Vorteile" aus dem Dienstverhältnis zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Ein solcher steuerpflichtiger geldwerter Vorteil kann auch in der verbilligten Überlassung einer Wohnung liegen.

Der Richter führte aus: Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die nicht erhobenen Kosten für Hausversicherungen, Grundsteuer und Straßenreinigung einen geldwerten Vorteil darstellen. Zum einen wird das FG im zweiten Rechtsgang festzustellen haben, ob die Wohnungen überhaupt verbilligt überlassen worden sind. Dies hat das FG anhand des örtlichen Mietspiegels für vergleichbare Wohnungen zu prüfen, wobei neben der Kaltmiete auch die umlagefähigen Nebenkosten einzubeziehen sind. Nur soweit die tatsächlich erhobene Miete zusammen mit den tatsächlich abgerechneten Nebenkosten den unteren Wert der Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen (Kaltmiete plus umlagefähige Kosten) unterschreitet, ist von einer verbilligten Überlassung auszugehen. Zum anderen wird das FG neu zu würdigen haben, ob die verbilligte Überlassung auf dem Arbeitsverhältnis beruht. Dabei wird einzubeziehen sein, dass der Kläger turnusmäßig einen Gutachter mit der Prüfung der ortsüblichen Miete beauftragt und die vereinbarten Mieten - ohne Nebenkosten - entsprechend angepasst hat. Denn es liegt nahe, dass es dem Kläger angesichts der regelmäßigen Mietanpassungen nicht darum gegangen sein dürfte, dem allgemeinen Wohnungsmarkt aus sozialen Erwägungen Wohnungen zu günstigen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Auch wird die Einlassung des Klägers zu würdigen sein, dass zur Vereinheitlichung und zur Vereinfachung auf die Erhebung der Nebenkosten verzichtet worden sei sowie dass alle Mieter gleichbehandelt werden sollten.

Quelle: BFH online, NWB online 29.09.2011
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