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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (442 Worte)

BFH, 6.2.2014, VI R 61/12

Bei beruflich veranlasster Verlegung des Wohnsitzes können Mietaufwendungen zeitanteilig, und zwar für die neue Wohnung bis zum Umzugstag und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag, längstens jedoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses als Werbungskosten abgezogen werden.
Die Obergrenze für den Wohnaufwand bei doppelter Haushaltsführung steht dem allgemeinen Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Mietzahlungen insoweit nicht entgegen (BFH, Urteil v. 13.7.2011 - VI R 2/11; veröffentlicht am 28.9.2011).

Zu den Werbungskosten zählen beruflich veranlasste Umzugskosten, zu denen auch geleistete doppelte Mietzahlungen gehören können. Im dem Streitfall ging es in erster Linie um die Rechtsfrage, in welcher Höhe neben einer doppelten Haushaltsführung Mietaufwendungen als Umzugskosten abgezogen werden können, wenn wegen des geplanten und später durchgeführten Familiennachzugs eine entsprechend große Wohnung am Beschäftigungsort angemietet wurde.

Sachverhalt: Anlässlich des Arbeitsplatzwechsels des Klägers im November 2007 mieteten der Kläger und seine Ehefrau in der Nähe seiner neuen Arbeitsstelle eine 165 qm große 5-Zimmer-Wohnung an. Von dort ging der Kläger seiner neuen Arbeit nach. Wie von Anfang an geplant, zogen die Ehefrau und das Kind im Februar 2008 ebenfalls in diese Wohnung nach. Die bisherige Familienwohnung wurde aufgegeben. In der Einkommensteuererklärung für 2008 begehrte der Kläger u.a. den Abzug des Mietaufwands für die bisherige Familienwohnung für Januar und Februar 2008 als Werbungskosten. Das Finanzamt erkannte den Mietaufwand jedoch - unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung - nur anteilig für 60 qm an. Einspruch und Klage blieb insoweit ohne Erfolg.

Der BFH führte aus: Der Umzug und damit auch die umzugsbedingt geleisteten doppelten Mietzahlungen sind im Streitfall beruflich veranlasst. Diese Mietaufwendungen können aber nur zeitanteilig, und zwar für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag der Familie und für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag der Familie als Werbungskosten abgezogen werden. Denn Aufwendungen für das Unterhalten einer Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensführung eines Steuerpflichtigen und seiner Familie darstellt - hier bis zum Familiennachzug die alte Wohnung, danach die neue Wohnung -, gehören zu den nicht abzugsfähigen Lebensführungskosten. Darüber hinaus ist der Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter doppelter Mietzahlungen auf den Zeitlauf der ordentlichen Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses begrenzt. Denn nur solange gründet der Aufwand für zwei Wohnungen auf dem beabsichtigten Familienumzug. Die Vorschriften über den Abzug notwendiger Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung stehen dem allgemeinen Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Mietzahlungen im Streitfall nicht entgegen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass diese Wohnung vor dem Familiennachzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt wurde. Die Unterhaltung zweier Wohnungen dient hier - anders als bei der doppelten Haushaltsführung - allein dem Zweck der Familienzusammenführung. Daher sind die Mietaufwendungen während der Umzugsphase nicht von der Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG erfasst, sondern nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar.

Quelle: BFH online, NWB online 28.09.2011
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