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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (178 Worte)

Anrechnung spanischer Quellensteuer

Anrechnung spanischer Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer nach § 43a Absatz 3 EStG für das Jahr 2009

Die Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer erfolgt gemäß Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 gemäß § 43a Absatz 3 Satz 1 EStG grundsätzlich bereits bei Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer auf Ebene der Kreditinstitute entsprechend des § 32d Absatz 5 EStG (Rz. 201 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 - BStBl 2010 I Seite 94).

Demgegenüber abweichend wird die deutsche Kapitalertragsteuer ohne Berücksichtigung der ausländischen Steuer erhoben, wenn im betreffenden ausländischen Staat nach dem Recht dieses Staates ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung der ausländischen Steuer besteht.

In Spanien werden Kapitaleinkünfte pauschal mit 18 % (ab 2010: 19 %) besteuert. Dividendenausschüttungen sind bis 1.500 € von der Steuer befreit. Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag, der sich auf sämtliche in einem Jahr erhaltene Ausschüttungen bezieht. Dieser Freibetrag wird beim Abzug der Quellensteuer in Spanien nicht berücksichtigt. Nicht in Spanien ansässige Dividendenempfänger aus einem EU- oder DBA-Staat erhalten auf Antrag eine Erstattung der Quellensteuer für maximal 1.500 € Dividenden pro Jahr.

http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/Abgeltungsteuer/008__a,property=publicationFile.pdf
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Donnerstag, 25. April 2024

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