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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (226 Worte)

Verpflegungsleistungen 7% oder 19%

Arbeitgeber können zukünftig ihre Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Mutterschaft nun flexibler abrechnen. Erstattungsanträge dürfen nunmehr auch für kommende Zeiträume gestellt werden.

Erstattung bisher nur für vergangene Zeiträume möglich Bisher durften die Erstattungsanträge U1 und U2 nur für bereits ausgezahltes Entgelt oder Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld für zurückliegende Zeiträume gestellt werden und keine Zeiten nach Eingang des Erstattungsantrags betreffen. Selbst dann nicht, wenn auf Grundlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit oder das Beschäftigungsverbot die Zahlung bereits erfolgt war.

Ab sofort kann im Voraus abgerechnet werden Es kann auch das erstattungsfähige Arbeitsentgelt für die Zeit nach Eingang des Erstattungsantrags angefordert werden. Wie bisher muss das Entgelt jedoch
  • abgerechnet,
  • für den laufenden Abrechnungsmonat bereits gezahlt und
  • die Arbeitsunfähigkeit oder das Beschäftigungsverbot für die Dauer des Erstattungszeitraums ärztlich bescheinigt
sein. Die gleichen Voraussetzungen müssen auch bei der Erstattung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld vorliegen.

Verrechnung mit Beiträgen weiterhin zulässig Der GKV-Spitzenverband kommt mit dieser praxisgerechten Regelung (Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge v. 28.6.2011, TOP 7) Arbeitgebern und Softwareherstellern entgegen. Sie können durch einen gleichmäßigen Workflow – direkt im Anschluss an die zuvor erfolgte Entgeltabrechnung – die Erstattungsanträge einfach und unkompliziert abwickeln.

Das bietet sich besonders an, wenn die Erstattungsansprüche der Umlage mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen verrechnet werden sollen. Diese Verrechnung ist weiterhin möglich und kann entsprechend auch die in der Zukunft liegenden Zeiträume beinhalten.

Quelle: Haufe online 15.09.2011

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Freitag, 29. März 2024

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