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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (891 Worte)
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Warenbestand, Vorräte - richtige Ermittlung

Durch das seit 2005 geltende Alterseinkünftegesetz wurde für Renten die nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Aufwendungen für die Altersvorsorge bleiben steuerfrei und unterliegen erst bei der späteren Auszahlung in vollem Umfang der Besteuerung.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 werden Aufwendungen für die gesetzliche und private Altersvorsorge schrittweise über einen
Sonderausgabenabzug entlastet und die nachfolgenden Rentenauszahlungen nach einem Übergangszeitraum bis zum Jahr 2040 voll
besteuert.











Beispiel
Ein Lediger erhält eine gesetzliche Rente von jährlich 36.102 EUR. Sein übriges Einkommen resultiert aus privaten Mieteinkünften, die jährlich im Durchschnitt rund 25.000 EUR betragen.
Veranlagungsjahr20042005201120202040
Steuerpflichtiger Rentenanteil27%50%62%80%100%
Einkünfte § 22 EStG nach Freibetrag9.72018.00022.32028.80036.000
+ Mieten25.00025.00025.00025.00025.000
– Sonderausgaben, Freibetrag usw.- 5.000- 5.000- 5.000- 5.000- 5.000
= zu versteuernde Einnahmen29.72038.00044.32048.80056.000
= Steuer laut Grundtabelle5.8668.50410.61012.36215.348
Ergebnis: Geht er erst 2020 in Rente, muss er doppelt so viel Steuern wie bislang zahlen. Liegt der Termin erst in 2040 oder später, ist es fast schon das Dreifache. Bei diesem
Aufschlag ist sogar schon berücksichtigt, dass sich die Einkommensteuer in den Jahren 2009 und 2010 reduziert hatte.

Versorgungsbezugsbezieher betreffen diese Progressionsänderungen nicht, ihre Versorgungsleistungen werden weiterhin nach der Systemumstellung als Arbeitslohn gem. § 19 EStG besteuert.
Der Versorgungsfreibetrag entfällt jedoch 2040 komplett und wird bis dahin abgeschmolzen, der geminderte Wert wirkt allerdings nur für den jeweils neu hinzu kommenden Jahrgang.

Für Beamte, die vor 2006 in Pension gegangen sind, und übrige Werktätige mit Betriebspension bleibt es bei einem Freibetrag von 40 % der Bezüge, maximal 3.000 €. Als Ausgleich gibt es mit 900 € einen Zuschlag beim Versorgungsfreibetrag. Dieser schmilzt bis 2040 ab, maßgebend ist auch hier das Jahr des erstmaligen Versorgungsbezugs.

Der Werbungskosten-Pauschbetrag ist für Pensionseinnahmen seit 2005 von 920 € auf 102 € gesunken und liegt damit auf der Höhe von Rentnern.

aktuelle Entscheidungen:
  • Erwerbsunfähigkeits-, Leibrenten und Nachzahlungen einer Erwerbsunfähigkeitsrente ab dem Jahr 2005 für vorherige Zeiträume sind auch dann nach dem Alterseinkünftegesetz und nicht nach den bisherigen Regelungen der Rentenbesteuerung zu unterwerfen, wenn die Zahlungen der Rente so rechtzeitig beantragt worden ist, dass eine Zahlung bis zum 31.12.2004 hätte erfolgen müssen.
    Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Renten ist ausdrücklich auf alle Rentenzahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 zugeflossen sind. Dies hat der BFH in mehreren Urteilen vom 13.4.2011 (X R 54/09 sowie X R 19/09 und X R 33/09) entschieden. Damit werden auch die Erwerbsminderungsrenten nicht mit dem gewöhnlich niedrigeren Ertragsanteil besteuert.
  • Steuerfreie ausländische Renteneinkünfte werden mittels des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil berücksichtigt. Eine Vergleichbarkeit von inländischen zu ausländischen Altersrenten dann anzunehmen, wenn die ausländische Leistung den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht und der Basisversorgung dient, indem sie erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird und als Entgeltersatzleistung der Lebensunterhaltssicherung dient (BFH, Urteil v. 14.7.2010, X R 37/08).
  • Der für die Anwendung der Öffnungsklausel gesetzlich geforderte 10-Jahres-Zeitraum begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der jeweilige Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist auch dann maßgeblich, wenn nur für einen Teil des Jahres Beiträge gezahlt worden sind. Dabei sind Zahlungen in eine Lebensversicherung bei der Berechnung der geleisteten jährlichen Beiträge nicht zu berücksichtigen, wenn die Lebensversicherung steuerfrei ausgezahlt werden kann (BFH, Urteil v. 4.2.2010, X R 58/08, BStBl
    2011 II S. 579).
  • Wurden die an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge hälftig steuerfrei vom Arbeitgeber erbracht, dann bewirkt die Besteuerung der ab dem Jahr 2005 zufließenden Renteneinnahmen mit einem Besteuerungsanteil von mindestens 50 % keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung. Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige die statistische Lebenserwartung nicht erreicht (BFH, Beschluss v. 18.8.2010, X B 50/09, BFH/NV 2010 S. 2270).
  • Die für die Gewährung des Versorgungsfreibetrags festgeschriebene Altersgrenze von 63 Jahren ist verfassungsgemäß und verstößt auch im Hinblick auf die Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater und öffentlicher Versorgungsbezüge nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (FG Münster, Urteil v. 11.2.2011, 14 K 787/09 E).
  • Leibrentenzahlungen zwischen Geschwistern im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsverzicht sind als nicht steuerbare Unterhaltsleistungen zu beurteilen (BFH, Urteil v. 9.2.2010, VIII R 43/06). Etwas Anderes gilt jedoch, wenn in einem 3-seitigen Vertrag Vermögen gegen  Versorgungsleistungen übertragen wird und der Empfänger sich gleichzeitig verpflichtet, seiner Schwester nach dem Tod des Übergebers eine Gleichstellungsrente zu zahlen. Die zur Gleichstellung geleisteten Zahlungen enthalten einen pauschalierten Zinsanteil i. H. des Ertragsanteils (FG München, Urteil v. 15.7.2010, 15 K1825/07, Revision unter X R 22/10).
  • Die unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Renten ist sachlich gerechtfertigt, weil die Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge für ihre Altersversorgung entrichteten, während dies bei Empfängern von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen nicht der Fall ist. Eine Abkehr bei der Frage der Doppelbesteuerung kann hieraus nicht abgeleitet werden. Zudem ist eine freiwillige Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen der 50%igen Versteuerung der späteren Renteneinkünfte zu unterwerfen und die Übergangsregelung in § 22 EStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH, Beschluss v. 9.3.2011, X B 137/10,BFH/NV 2011 S. 979).
  • Leistet der Arbeitgeber Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an einen Rentner aufgrund Betriebsvereinbarung, ist dies keine Einnahme aus ehemaliger nichtselbständiger Tätigkeit. Daher kann nicht der reguläre Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € gewährt werden, sondern nur 102 € für einen Versorgungsbezug nach § 19 Abs. 2 EStG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Betriebsvereinbarung ausdrücklich zwischen aktiven Belegschaftsangehörigen und  Versorgungsempfängern unterscheidet (FG Köln, Urteil v. 24.3.2011, 10 K 992/08).
Quelle: Dipl.-Fw. (FH) Robert Kracht, Bonn, Haufe online

 
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