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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (267 Worte)

Steuerhinterziehung und Festsetzungsverjährung

Für die Berichtigung eines von einem Unternehmer unberechtigt in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages gelten für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen keine Besonderheiten (BFH, Beschluss v. 28.7.2011 - V B 115/10, NV; veröffentlicht am 7.9.2011).

Mit einer Beschwerde wurde die Zulassung der Revision begehrt u.a. zur Klärung der Rechtsfrage, ob "der Grundsatz, dass Korrekturen der ursprünglich erklärten Umsatzsteuer sich im Zeitpunkt der erfolgten Korrektur auswirken, auch im Falle einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gilt".

Der BFH führte aus: Einer Klärung dieser Rechtsfrage im Revisionsverfahren bedarf es nicht, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen bzw. bereits geklärt ist. Gemäß § 14 Abs. 2 UStG der im Streitjahr 1994 geltenden Fassung schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat, die Steuer. Berichtigt der Rechnungsaussteller den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, so ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG die Vorschrift des § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG ist die Berichtigung "für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist". Für die Berichtigung eines von einem Unternehmer unberechtigt in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages für eine nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gelten keine Besonderheiten. Für einen derartigen Fall hat der Senat ausdrücklich entschieden, dass § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG eine Rückwirkung der Berichtigung des Umsatzsteuerausweises auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung ausschließt (BFH, Urteil v. 11.10.2007 - V R 27/05, unter II.3.c zur Rechnungsberichtigung bei Geschäftsveräußerung).

Quelle: NWB online 13.09.2011
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[…] Beurteilung vor höchstrichterlicher Klärung einer Streitfrage ohne Missbrauchs- oder Hinterziehungsabsicht gegenseitig Rechnungen mit unzutreffendem Steuerausweis erteilen und aufgrund der Versteuerung der […]

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