Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (390 Worte)

BFH, 19.05.2016, X R 14/15

Der teilweise Betriebsausgabenabzug setzt den Nachweis der konkreten betrieblichen Veranlassung einer geschäftlichen Bewirtung voraus. Hierfür reicht es nicht, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.5.2011 - 12 K 12209/10).

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Bewirtung von Geschäftspartnern dürfen den Gewinn grundsätzlich nur in Höhe von 70% ab 2004 der nach allgemeiner Verkehrsanschauung als angemessen anzusehenden Aufwendungen mindern. Hierfür müssen die Höhe der Kosten und die betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden. Hierzu sind schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; in diesem Fall ist die Rechnung über die Bewirtung beizufügen.

Das Gericht führte aus: Aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 ergibt sich, dass die betriebliche Veranlassung der Bewirtung nachgewiesen werden muss. Die teilweise Berücksichtigung von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben ist danach nur möglich, wenn Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet werden und diese Bewirtung auch betrieblich veranlasst ist.

Der volle Abzug von Bewirtungsaufwendungen setzt voraus, dass eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass bewirtet werden (BFH, Urteil v. 18.09.2007 - I R 75/06). Rechtsprechung und Finanzverwaltung folgern hieraus, dass die Angaben zum Anlass der Bewirtung zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen müssen (BFH, Urteil v. 26.2.2004 - IV R 50/01; R 21 Abs. 9 Satz 5 EStR). Allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege als Grundlage für die Nachprüfung reichen hierzu nicht aus (u.a. BFH, Urteil v. 26.2.2004 - IV R 50/01; BFH, Beschluss v. 10.9.1996 - IV B 76/94; FG München, Urteil v. 28.11.2007 - 1 K 3118/07; FG Hamburg, Beschluss vom 5.8.2003 - V 3/03).

Nach diesen Grundsätzen kommt ein Betriebsausgabenabzug in voller Höhe vorliegend nicht in Betracht, da die Klägerin nicht vorgetragen hat, Arbeitnehmer aus betrieblichem Anlass bewirtet zu haben. Auch der teilweise Abzug der Aufwendungen ist wegen des fehlenden Nachweises der betrieblichen Veranlassung der Bewirtungen ausgeschlossen. Mit der Nennung des Namens und der Funktion der bewirteten Personen ist zwar dargelegt, dass es sich bei den bewirteten Personen um solche handelt, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Allerdings wird hierdurch nicht die konkrete betriebliche Veranlassung der Bewirtung, die das Gesetz unzweideutig fordert, nachgewiesen.

Quelle: NWB online 31.08.2011
Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Donnerstag, 28. März 2024

Sicherheitscode (Captcha)