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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (278 Worte)

Reisekosten 2011

Für die Geltendmachung von Reisekosten muss der Steuerpflichtige vorrübergehend eine auswärtige Tätigkeit ausführen. Als vorübergehend wird ein Zeitraum von bis zu 18 Monaten angesehen.

Folgende Kosten können Sie im Rahmen der Reisekostenabrechnung geltend gemacht werden:

  • Fahrtkosten - Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe (Nachweise erforderlich), Fahrtkosten bei der Nutzung eines privaten Fahrzeuges in tatsächlicher Höhe oder mit der Pauschale von € 0,30 pro gefahrenen Kilometer
  • Verpflegungsmehraufwendungen - die Verpflegungsmehraufwendungen sind nur mit Pauschbeträgen ansetzbar und zwar für jeden Kalendertag der Abwesenheit von der Wohnung und regelmäßigen Arbeitsstätte. Bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit können die Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten 3 Monate geltend gemacht werden.
Für Verpflegungsmehraufwendungen im Inland können folgende Pauschalen angesetzt werden:

Abwesenheit bis 8 Stunden          >    €   0 Abwesenheit 8 bis 14 Stunden     >    €   6 Abwesenheit 14 bis 24 Stunden   >    € 12 Abwesenheit über 24 Stunden     >    € 24

Für die verpflegungskostenmehraufwendungen im Ausland gelten besondere Sätze. Diese werden für jedes einzelne Land vom BMF veröffentlicht.
  • Übernachtungskosten - Die Übernachtungskosten können ebenfalls als Reisekosten geltend gemacht werden. Diese Kosten sind durch das Vorlegen der Rechnungen nachzuweisen. Es ist streng darauf zu achten, dass in den Rechnungen die Übernachtungskosten und die Nebenleistungen getrennt ausgewiesen werden. Eine prozentuale Kürzung der Gesamtkosten um den Verpflegungsanteil ist nicht mehr möglich. Die Verpflegungskosten (z.B. Frühstück) werden nicht erstattet. Ausnahme: wenn der AG die Übernachtung incl. Frühstück reserviert und die Kosten dem AG in Rechnung gestellt werden. Hierbei sind die Kosten für das mitbezahlte Frühstück nicht nach den effektiven Kosten, sondern dem Sachbezugswert für das Frühstück in Höhe von € 1,57 der Lohnsteuer beim Mitarbeiter zu unterwerfen. Der pauschale Sachbezug darf jedoch nicht in die monatliche Sachbezugsfreigrenze von € 44 eingerechnet werden. Eine Lohnbesteuerung muss hier somit in jedem Fall erfolgen.
  • Reisenebenkosten - Dies sind z.B. Telefongespräche, Parkgebühren, Straßenbenutzungsgebühren etc. Hier hat der nachweis über entsprechende Belge zu erfolgen.
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Donnerstag, 25. April 2024

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