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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (449 Worte)

Geschenke - Abziehbarkeit als BA und Besteuerung

Was sind Geschenke? Als Geschenke gelten bekanntlich nicht nur die Flasche Wein, sondern wie seit der WM in Deutschland bekannt auch Eintrittskarten sowie Einladungen in VIP-Logen oder Incentive-Reisen für Geschäftspartner und deren Mitarbeiter.

Wie erfolgt die Besteuerung? Bis 01.01.2007 waren Geschenke grundsätzlich auf der Empfängerseite zu versteuern. Seitdem gibt es die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung für Sachzuwendungen (keine Geldgeschenke). Hierbei führt der Zuwendender  die Einkommensteuer mit einem pauschalen Steuersatz in Höhe von 30% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Damit ist alles für den Empfänger abgegolten.

Dieses Wahlrecht zur Pauschalierung darf nur einheitlich für alle Zuwendungen im Wirtschaftsjahr ausgeübt werden und ist unwiderruflich. Ein Wahlrecht läßt der Gesetzgeber nur bei Unterscheidung für Zuwendungen an Geschäftspartner und an die eigenen Mitarbeiter zu.

Das Wahlrecht wird über die Lohnsteueranmeldungen ausgeübt (gilt für Zuwendungen an Geschäftspartner und Mitarbeiter). Das muss spätestens in der letzten Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahres der jeweiligen Zuwendung ausgeübt werden. Bei Zuwendungen an die eigene Arbeitnehmer endet die Frist jedoch mit der Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung am 28.02. des Folgejahres.

Ausgeschlossen ist die Pauschalierung grundsätzlich, soweit die Einzelzuwendungen höher sind als € 10.000 sind bzw. die Summe der Zuwendungen pro Empfänger die Summe von € 10.000 übersteigt.

Wie werden die Zuwendungen als Betriebsausgaben behandelt? Grundsätzlich stellen Aufwendungen für Geschenke an Kunden, Lieferanten und andere Geschäftspartner nur dann abziehbare Betriebsausgabe dar, wenn sie € 35 pro Empfänger und Kalenderjahr nicht übersteigen. Dies stellt eine Freigrenze dar. Bei Geschenken bis € 35 ist für den Schenker die übernommene Pauschalsteuer Betriebsausgabe.

Dies gilt nicht für Streuwerbeartikel bis zu einem Wert von €  10. Geschenke, deren Einzelwert € 35 übersteigt können zwar auch pauschal versteuert werden, die Pauschalsteuer kann jedoch nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Der Beleg hat folgende Angaben zu enthalten: Name, Anschrift des Empfängers, Anlass der Zuwendung. Die notwendigen Angaben sind entweder auf dem Beleg direkt oder auf einem gesonderten Blatt zu erfassen. Sind auf einem Beleg mehrere unterschiedliche Geschenke aufgeführt, so ist noch zu vermerken, wer welches Geschenk erhalten hat. Die Höchstgrenze von € 35 pro Person und Jahr darf nicht überschritten werden.

Sachzuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer gehören zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Aber auch hier gibt es Ausnahmen:

Bei Gelegenheitsgeschenken (bis € 40) besteht weder Lohnsteuer- noch Sozialversicherungspflicht. Dies können sein: Blumen, Bücher, CD etc., die dem AN aus einem besonderen persönlichen Anlass gewährt werden. Auch hier sind die € 40 eine Freigrenze. Übersteigt ein Gelegenheitsgeschenk diesen Betrag, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Freigrenze in Höhe von € 40 Euro kann  mehrmals pro Jahr in Anspruch genommen werden.

Für die Gewährung von Sachzuwendungen an AN ist die Pauschalierungsmöglichkeit mit 30% für alle geldwerten Vorteile ausgeschlossen sind, wenn für diese bereits gesetzliche Pauschalierungsvorschriften bestehen (z. B. Rabattregelung).

Pflicht zur Unterrichtung Der Zuwendende hat den Beschenkten darüber unterrichten, dass er die Besteuerung durchgeführt und die Pauschalsteuer nach § 37b EStG übernommen hat. Diese Unterrichtung ist an keine bestimmte Form gebunden.

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Freitag, 19. April 2024

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