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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (319 Worte)

Abgeltungsteuer bei Darlehen an eine Kapitalgesellschaft (FG)

Der Ausschluss der Abgeltungsteuer ist dann gerechtfertigt, wenn zwischen dem Gläubiger der Kapitalerträge und dem Anteilseigner eine Beziehung besteht, durch die der zwischen Fremdkapitalgeber und -nehmer normalerweise bestehende Interessengegensatz in ähnlicher Weise eingeschränkt oder aufgehoben wird, wie dies im Verhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Anteilseigner selbst der Fall wäre (FG Niedersachsen, Urteil v. 6.7.2011 - 4 K 322/10).

Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG unterliegen Kapitalerträge aus Darlehenszinsen nicht der Abgeltungsteuer, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner „nahe stehende Person“ ist.

Das Finanzgericht führte aus: Nach Auffassung des Senats ist der Begriff der nahe stehenden Person am Gesetzeszweck auszurichten. Die Vorschrift soll dem von der Steuersatzspreizung ausgehenden Anreiz entgegenwirken, betriebliche Gewinne in Form von Darlehenszinsen abzusaugen, um deren Steuerbelastung auf den Abgeltungsteuersatz zu reduzieren (BT-Drucks. 16/4841 S. 60). Für den Fall, dass die Darlehensgewährung an die Kapitalgesellschaft durch einen Anteilseigner erfolgt, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist, wird eine solche Zielsetzung durch § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG unwiderleglich vermutet. Vor diesem Hintergrund ist der Ausschluss der Abgeltungsteuer dann gerechtfertigt, wenn zwischen dem Gläubiger der Kapitalerträge und dem Anteilseigner eine Beziehung besteht, durch die der zwischen Fremdkapitalgeber und -nehmer normalerweise bestehende Interessengegensatz in ähnlicher Weise eingeschränkt oder aufgehoben wird, wie dies im Verhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Anteilseigner selbst der Fall wäre. Damit entsprechen die Kriterien für die Bestimmung nahe stehender Personen denjenigen, die der Feststellung verdeckter Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG; § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) bei Vorteilsgewährungen der Kapitalgesellschaft an Nichtgesellschafter zugrunde gelegt werden. Ebenso wie dort können die das Näheverhältnis begründenden Beziehungen familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein.

Quelle: FG Niedersachsen online, NWB online 25.08.2011

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Donnerstag, 25. April 2024

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