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Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen 2012
Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. 02. des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert vorzunehmen.
Authentifizierung Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich. Benötigen Sie Hilfe bei der Erstellung der Lohnabrechnungen und der Übermittlung der notwendigen Meldungen, fragen Sie bei mir nach www.mueller-steuern.de Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung Davon abweichend können Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.Elektronische und Besondere Lohnsteuerbescheinigung Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2012 sind § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 41b der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) maßgebend. Lohnsteuerbescheinigungen sind hiernach sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu erstellen.
Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.
Quelle: Haufe online 26.08.2011
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