Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
14 Minuten Lesezeit (2711 Worte)

Umzugskosten

Selbstständige und Private können den Aufwand für einen geschäftlich bzw. beruflich verursachten Umzug gewinnmindernd als Betriebsausgaben bzw. einkünftemindernd als Werbungskosten absetzen, wenn sie sich näher an ihrem Betrieb oder den Büros der Geschäftsleitung ein neues Zuhause suchen.

Wer rein privat einen Wohnungswechsel vollzieht, kann jährlich bis zu 4.000 € haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Erfolgt der Wechsel aus Gesundheitsgründen, sind außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Wer hingegen am Beschäftigungsort zunächst nur eine Zweitwohnung nimmt, ohne den Hauptwohnsitz aufzugeben, begründet damit regelmäßig eine doppelte Haushaltsführung.

Die Aufwendungen bei einem beruflich veranlassten Umzug lassen sich ohne nähere Nachweise über Umzugspauschalen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.
Dabei können für ab dem 01.01.2011 bzw. dem 01.08.2011 beendete Umzüge jeweils leicht höhere Pauschbeträge geltend gemacht werden (BMF, Schreiben v. 5.7.2011, IV C 5 - S 2353/08/10007).

Beendigung ab1.1.2010 (EUR)1.1.2011 (EUR)1.8.2011 (EUR)
Sonstige Umzugsauslagen
- Verheiratete, Verwitwete, Geschiedene und Ledige, die Verwandten dauerhaft Unterhalt und Unterkunft gewähren
1.2711.2791.283
- Ledige636640641
- Für jede weitere Person zusätzlich280282283
Umzugsbedingter zusätzlicher Unterricht1.6031.16121.617

Der Zuschlag für jede weitere Person kann z.B. für Kinder und weitere Verwandte außer dem Ehegatten angesetzt werden, die auch nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben. Durch die Umzugsauslagen sind auch die Kosten für eine neue Wohnungseinrichtung abgegolten.

Tatsächlich angefallene höhere Beträge als die Pauschalen akzeptiert das Finanzamt, wenn die Aufwendungen und die berufliche Veranlassung nachgewiesen werden. Sofern tatsächliche Kaufpreise von neu angeschafften Einrichtungsgegenständen angesetzt werden, ist es in der Praxis jedoch oft schwierig, berufliche und private Gründe für den Erwerb zu trennen oder die Kosten nach der neueren BFH-Rechtsprechung aufzuteilen.

Attraktiver ist es jedoch, notwendige Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abzusetzen, weil die Wohnungskosten und die Familienheimfahren dauerhaft neben dem Umzug geltend gemacht werden können. Dies ist unabhängig davon möglich, aus welchen Gründen der zweite Wohnsitz beibehalten wird. Gleiches gilt bei den Gewinneinkünften, wenn ein Selbstständiger einen aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushalt führt.

In mehreren Urteilen hatte der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und die beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung auch dann anerkannt, wenn der Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Arbeitsort wegverlegt wird, sodass sich anschließend Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen lassen (BFH, Urteile v. 6.5.2010, VI R 34/09, BFH/NV 2010 S. 2046; v. 18.6.2009, VI R 9/09, BFH/NV 2009 S. 1800; v. 5.3.2009, VI R 58/06, BStBl 2009 II S. 1012; VI R 23/07, BStBl 2009 II S. 1016). Dies wird von der Verwaltung anerkannt (BMF, Schreiben v. 10.12.2009, BStBl 2009 I S. 1599) und kann von Arbeitnehmern oder Selbstständigen genutzt werden, sofern sie eine privat motivierte Änderung ihrer Wohnverhältnisse vornehmen, z.B. wegen

  • Nachwuchs,
  • Umzug in die Nähe der Eltern oder des neuen Lebensgefährten
  • Errichtung eines Eigenheims in einer anderen Stadt als dem Arbeitsort.

Die berufliche Veranlassung muss das offensichtlich hauptauslösende Motiv des Umzugs darstellen, was z.B. in den folgenden Fällen anzunehmen ist (H 9.9 LStH):

  • Umzug aus Anlass der erstmaligen Berufsaufnahme oder Wechsels des Arbeitgebers.
  • Der Wohnortwechsel erfolgt im Zusammenhang mit einer Versetzung an einen anderen Arbeits- oder Dienstort - auch bei einer Versetzung des Arbeitnehmers auf eigenen Wunsch.
  • Die Fahrzeit zur Arbeit verkürzt sich durch Umzug um mindestens eine Stunde täglich, also für die Hin- und Rückfahrt um jeweils eine halbe Stunde, auch wenn dies weder mit Wohnort- noch einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist.
  • Die Zeitersparnis liegt zwar unter einer Stunde, die Arbeitsstätte muss aber wegen Bereitschaftsdient mehrmals täglich aufgesucht werden.
  • Der Arbeitnehmer muss etwa wegen Notfällen in eine Dienstwohnung ziehen.
  • Pflicht zum Auszug aus einer bisherigen Dienstwohnung, etwa bei Eintritt in den Ruhestand.
  • Ein Umzug erfolgt aus Anlass der Eheschließung von getrennten Wohnorten in eine gemeinsame Familienwohnung, wenn zumindest ein Gatte anschließend eine arbeitstägliche Fahrzeitersparnis von einer Stunde hat.
  • Der Umzug beendet eine doppelte Haushaltsführung.
  • Es liegt ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse am Umzug vor - etwa bessere Erreichbarkeit -, auch wenn die Stundenersparnis nicht erreicht wird.
  • Eine vom Arbeitgeber vorgesehene Versetzung wird rückgängig gemacht. Durch Aufgabe der betrieblichen Umzugsabsicht entstehen vergebliche Werbungskosten.

Die nebenher bestehenden privaten Umzugsmotive für die Auswahl der neuen Wohnung sind dabei grundsätzlich unbeachtlich (BFH, Beschluss v. 12.11.2008, VI B 85/08, BFH/NV 2009 S. 171).

Zieht der Arbeitnehmer ins Ausland um, kommt eine steuerliche Berücksichtigung der Umzugskosten meist nicht - oder nur für den Anteil, der auf den hierfür bezogenen inländischen Arbeitslohn entfällt - in Betracht, da anschließend i. d. R. steuerfreie Einnahmen erzielt werden. (BFH, Urteile v. 20.9.2006, I R 59/05, BStBl 2007 II S. 756 und v. 11.2.2009, I R 25/08, BStBl 2010 II S. 536).

Ein Umzug ist auch dann beruflich veranlasst, wenn sich dadurch die Fahrzeit für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt. In einem solchen Fall treten mit einem Umzug einhergehende private Begleitumstände regelmäßig in den Hintergrund und können deshalb vernachlässigt werden (BFH, Beschluss v. 12.11.2008, VI B 85/08, BFH/NV 2009 S. 171). Die Fahrzeiten- und Streckenermittlungen anhand von Routenplanern im Internet können dabei eine ausreichende Erkenntnisquelle ergeben. Es ist nicht erforderlich, dass dazu der Arbeitsplatz gewechselt wird. Für die erhebliche Verkürzung der Fahrzeit muss sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde (Hin- und Rückpendeln je 30 Minuten) ermäßigen, wobei die Einsparungen beiderseits berufstätiger Ehegatten weder zusammengerechnet noch saldiert werden. Absetzbar sind damit sogar Umzugskosten bei einem Wohnungswechsel innerhalb desselben Orts, wenn sich die Fahrzeit um mindestens eine Stunde täglich verringert.

Der Umzug kann aber auch dann beruflich veranlasst sein, wenn Fahrt oder Gang zur Arbeit durch den Umzug wesentlich verbessert werden oder durch Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel Zeitersparnis oder den Fußweg ermöglichen (FG München, Urteil v. 12.8.2008, 13 K 4289/06). An die steuerliche Beurteilung der Benutzung einer Umwegstrecke sind nicht dieselben Maßstäbe wie beim Ansatz der Entfernungspauschale angelegt werden (FG Düsseldorf, Urteil v. 23.3.2007, 1 K 3285/06 E).

Kommt es umzugsbedingt lediglich bei einem Partner zu einer merklichen Fahrzeitverkürzung, kann der die Umzugskosten unabhängig davon absetzen, wer sie getragen hat (BFH, Urteil v. 23.5.2006, VI R 56/02, BFH/NV 2006 S. 1650). Ob der andere Gatte anschließend länger pendeln muss, ist unerheblich.

Der Arbeitgeber kann nach § 3 Nr. 13 EStG (öffentlicher Dienst) oder § 3 Nr. 16 EStG (private Beschäftigung) steuer- und sozialversicherungsfrei die nachfolgenden Kosten ersetzen, sofern sein Angestellter diese alternativ als Werbungskosten geltend machen könnte. Der Arbeitnehmer kann seinen umzugsbedingten Aufwand gegen Nachweis und teilweise über Pauschalen absetzen, soweit er nicht erstattet worden ist. Selbstständige machen bei einem geschäftlichen Umzug gleichermaßen Betriebsausgaben geltend. Liegen die Erstattungsleistungen des Arbeitgebers über den steuerfrei bleibenden Beträgen, besteht die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung dieser Sachzuwendungen.

  • Transportkosten beim Umzug in Eigenregie oder mit Hilfe einer Speditionsfirma. Dazu zählen auch Versicherung gegen Transport- und Bruchschäden, Lkw-Miete, Lohn für die Umzugshelfer und die Kosten für deren Verpflegung sowie Ersatz von Hausrat, der beim Transport verloren gegangen ist. Kosten einer Zwischenlagerung beim Bezug einer vorläufigen Wohnung sind nicht absetzbar, weil das endgültige Domizil noch nicht fertig gestellt oder renoviert ist (BFH, Urteil v. 21.9.2000, IV R 78/99, BStBl 2001 II S.70 sowie FG München, Urteil v. 11.5.2010, 8 K 461/10, rkr.). Privat sind Einlagerungskosten für Möbel auch, wenn diese aus der Erwägung einer möglichen mittelfristigen Zurückverlegung anfallen (FG München, Urteil v. 11.5.2010, 8 K 461/10, rkr.).
  • Fahrtaufwandnach Reisekostengrundsätzen, für Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Umzug anfallen. Dazu gehören die Fahrt am Umzugstag mit dem eigenen Pkw (0,30 EUR/km oder tatsächlicher Aufwand), vorausgegangene Fahrten zur Besichtigung der neuen Wohnung, Verpflegungspauschbeträge ggf. anfallende Übernachtungskosten. Für die Wohnungssuche am künftigen Wohnort können entweder zwei Reisen für eine Person für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage oder eine Reise für zwei Personen für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage geltend gemacht werden.
  • Mietkostenfür die alte Wohnung sind bis zum Ablauf der Kündigungsfrist absetzbar - maximal für 6 Monate -, wenn die neue Stelle unerwartet schnell angetreten werden muss. Für die neue Wohnung gilt das für die Miete im Voraus für längstens 3 Monate vor dem Einzug.
  • Maklergebühren in ortsüblicher Höhe für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung. Bei Erwerb von Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung gilt das nicht, weil die Gebühr zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Eigenheims gehört und der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen ist. Die vom Arbeitgeber erstatteten Maklerkosten sind in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn, da sie auch insoweit keine Werbungskosten darstellen, als sie für die Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wären (OFD Koblenz, Verfügung v. 9.12.2009, S 2338 A - St 32 2). Nicht absetzbar sind auch die mit dem Hausverkauf zusammenhängenden Kosten, wie Vorfälligkeitsentschädigungen für die vorzeitige Ablösung des Hypothekendarlehens, Vertragsstrafen an einen Bauunternehmer oder Finanzierungskosten.
  • Innenausstattung, wenn in der neuen Wohnung etwa die Installation von Herd oder neuer Heizung notwendig werden, bis zu gewissen Höchstgrenzen.
  • Nachhilfeunterrichtfür Kinder in der neuen Schule mit Pauschalen.
  • Sonstige Umzugskosten lassen sich entweder per Einzelnachweis oder durch Umzugspauschalen absetzen. Hierunter fallen Inserate für die Wohnungssuche, Trinkgeld für die Umzugshilfe, Telefonkosten und öffentliche Gebühren (Wohnsitzummeldung, Umschreibung Personalausweis, neues Kfz-Kennzeichen), Ausgaben für Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, die nach dem Mietvertrag durchzuführen sind, Kauf von Rollos, Gardinenstangen und Gardinen, Lampen, Waschbecken, Antenne.

Durch die Pauschbeträge sind Kosten für die neue Wohnungseinrichtung abgegolten. Die Umzugspauschale erhöht sich um 50 %, wenn dem Umzug innerhalb von 5 Jahren ein anderer beruflich veranlasster Umzug vorausgegangen war (sog. Häufigkeitszuschlag).

Als Abzug im Rahmen von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG können 20 % der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung und Fahrt- sowie Maschinenkosten mit maximal 4.000 EUR pro Jahr direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (BMF, Schreiben v. 15.2.2010, BStBl 2010 I S. 140, Tz. 19). Das gilt bei einem nicht beruflich oder betrieblich veranlassten Umzug, durch den der Haushalt in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus innerhalb des EU- und EWR-Raums verlegt wird, also auch für den Umzug in die Finca auf Mallorca. Das betrifft

  • Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung - z.B. Renovierungsarbeiten eines ausziehenden Mieters),
  • Speditionsaufwand für den Transport von Mobiliar,
  • Gartenpflegearbeiten,
  • Hausreinigung,
  • Arbeiten an Dach, Bodenbelägen, Fassade, Garagen, Innen- und Außenwänden,
  • Asbestsanierung,
  • Austausch oder Modernisierung von Einbauküche, Bodenbelägen, Fenstern und Türen,
  • Entsorgung,
  • Hausanschlüsse für Strom, Fernsehen, Internet, Glasfaser, per Satellitenempfangsanlage innerhalb des Grundstücks,
  • Modernisierungsmaßnahmen (z.B. Badezimmer, Küche),
  • Montageleistung z. B. beim Erwerb neuer Möbel,
  • Müllschränke, Anlieferung und Aufstellen,
  • Reparatur von Bodenbelägen, Fenstern und Türen (innen und außen), Gegenständen im Haushalt wie z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher,
  • Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Wandschränke,
  • Schadstoffsanierung oder
  • Wärmedämmmaßnahmen.

Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen. Abgestellt wird auf den im Mietvertrag vereinbarten Beginn oder das Ende der Kündigungsfrist und beim Kauf auf den Übergang von Nutzen und Lasten. Ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Ein- oder Auszug ist etwa durch Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters oder eine Übergabe-/Übernahmeprotokoll nachzuweisen.

Nicht anerkannt werden ferner Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Eigenheims am neuen Beschäftigungsort entstehen, z.B. Maklerkosten sowie Grundbuch- und Notargebühren (BFH, Urteil v. 24.5.2000, VI R 147/99, BStBl 2000 II S. 586).

Im Vergleich zu Reisekosten oder doppelter Haushaltsführung und anderen Sachverhalten bei den Werbungskosten halten sich die Urteile des BFH und der FG zu den Umzugskosten in den vergangenen Jahren in Grenzen. Das zeigt, dass die Rechtsproblematik entweder weitestgehend entschieden oder in der Praxis einfach umsetzbar ist.
 
Nachfolgend die wichtigsten Urteile:
 
  • Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 13 EStG für aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen führt - auch in Anbetracht der unterschiedlichen Pauschbeträge für den Fahrtkostenersatz - zu keiner Ungleichbehandlung gegenüber der nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfreien Fahrtkostenerstattung für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes. Für die Ermittlung der als Werbungskosten anzuerkennenden Umzugskosten kommt es auf Regelungen des öffentlichen Dienstes an. Pauschale Umzugskosten sind auch für privatwirtschaftliche Arbeitnehmer anzuerkennen; die für den öffentlichen Dienst anzuwendenden Regelungen können also auf andere Arbeitnehmer übertragen werden (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.10.2010, 10 K 1768/10, EFG 2011 S. 225, beim BVerfG unter 2 BvR 1008/11 anhängig).
  • Die Anmietung einer größeren Wohnung wegen des geplanten und auch tatsächlich durchgeführten Familienumzugs ist für die Frage der Angemessenheit der Mehraufwendungen nicht entscheidend. Sie orientiert sich am Abzugszweck, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für eine Einzelperson erforderlich ist. Die Größe der Familie und die angestrebte Beendigung der doppelten Haushaltsführung spielt dafür keine Rolle. Es ist nicht Zweck der Abzugsfähigkeit der Kosten doppelter Haushaltsführung, den Familiennachzug zu ermöglichen (FG Nürnberg, Urteil v. 21.7.2010, 6 K 428/10, Revision beim BFH unter VI R 2/11).)
  • Berücksichtigungsfähig sind solche Kosten, die zum Zwecke der Heilung oder mit dem Ziel aufgewendet werden, die Krankheit erträglich zu machen. Nicht hierzu gehören vorbeugende Aufwendungen, die der Gesundheit allgemein dienen (BFH, Beschluss v. 8.10.2008, VI B 66/08, BFH/NV 2009 S. 149). Etwas Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Umzug wegen einer Krankheitzwingend erforderlich ist.
  • Ein Umzug ins Ausland führt nicht zu Werbungskosten, wenn der Familienhausstand vom Arbeitsort wegverlegt wird, auch wenn im Zeitraum, in dem die Entscheidung über den Verkauf der bisherigen und den Kauf der neuen Wohnung im Einzugsbereich des beibehaltenen Arbeitsplatzes gefallen ist, aber bereits Verhandlungen über einen Arbeitsplatz im Ausland durchgeführt wurden (BFH, Beschluss v. 9.1.2008, VI B 79/07, BFH/NV 2008 S. 566).
  • Werbungskosten aus Mehraufwendungen für die Verpflegung sind nicht zu kürzen um die nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes einbehaltenen Beträge wegen unentgeltlicher Gemeinschaftsverpflegung. Eine Kürzung ist nur i. H. der tatsächlich erstatteten Reisekosten vorzunehmen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 5.2.2010, 1 K 2623/08, EFG 2011 S. 30).
  • Beratungsaufwendungen für einen Profifußballer wegen seines Wechsels ins Inland im Rahmen einer Rundumbetreuung sind nicht als Werbungskosten absetzbar. Zwar hat der Große Senat des BFH hat seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt veranlasster Aufwendungen geändert. Eine Trennung in berufliche und private Beratungstätigkeiten ist jedoch trotz Anrechnung des Zeitaufwands nach Stunden nicht möglich, wenn die konkret ausgeübten Beratungstätigkeiten nicht überzeugend mit Angabe der jeweiligen zeitlichen Beanspruchung gegliedert umfassend und zweifelsfrei dargelegt bzw. nachgewiesen werden (FG München, Urteil v. 21.1.2010, 5 K 2356/07, rkr.).
  • Umzugskosten anlässlich der Beendigung einer doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten. Ein Abzug scheidet jedoch aus, wenn die doppelte Haushaltsführung bereits einige Monate zuvor durch Abschluss einer auch die sofortige Freistellung von der Arbeit bewirkenden Abfindungsvereinbarung beendet wurde. Bei einer doppelten Haushaltsführung sind Umzugskosten konkret nachzuweisen; ein pauschaler Ansatz kommt nicht in Betracht (FG München, Urteil v. 13.11.2009, 6 K 455/09).
  • Kosten im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel sind selbst dann dem privaten Wohnbedürfnis zuzurechnen, wenn der Umzug aufgrund einer Betriebsverlegung erfolgt, sodass auch diesbezüglich ein Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen ist (FG München, Urteil v. 26.3.2009, 14 K 740/08).
  • Ein Umzug, der wegen einer gescheiterten Ehe erfolgt ist, ist auch dann nicht beruflich veranlasst, wenn dadurch die Entfernung zum Arbeitsplatz deutlich verkürzt wird (FG München, Urteil v. 24.3.2009, 6 K 683/08, rkr.).
  • § 8 BUKG ist allenfalls begrenzt tauglich, die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen eines beruflich veranlassten Umzugs näher zu bestimmen. Bei der sog. Mietentschädigung für das Eigenheim am bisherigen Wohnsitz handelt es sich nicht um einen realen Abfluss von Aufwendungen. Es ist nicht gerechtfertigt, der Gemeinschaft das Risiko der Nichtveräußerlichkeit von Vermögen aufzuerlegen, auch wenn nach Beamtenrecht aus Fürsorgegesichtspunkten für die Zeit von bis zu einem Jahr eine solche Mietentschädigung gezahlt wird (FG Köln, Urteil v. 20.11.2008, 10 K 4922/05).
  • Zieht der Geschäftsführer einer GmbH, die im selben Haus, in dem er wohnt, ihre Geschäftsräume unterhält, nach der sämtliche Räume betreffenden Eigenbedarfskündigung des Vermieters auf ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück und verlegt auch die GmbH ihre Geschäftsräume auf das Grundstück, ist der Umzug nicht ganz überwiegend beruflich veranlasst, wenn das Erfordernis der ständigen Verfügbarkeit des Geschäftsführers für den Geschäftsbetrieb der GmbH nicht nachgewiesen wird. Ein Abzug der Umzugskosten als Werbungskosten bei der nichtselbständigen Arbeit scheidet dann aus. Dem steht nicht entgegen, dass die räumliche Nähe der neuen Wohnung des Geschäftsführers zu den Geschäftsräumen der GmbH der beruflichen Tätigkeit des Geschäftsführers nützlich ist (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.11.2008, 6 K 272/06 C).
  • Die Fahrzeiten- und Streckenermittlungen für Umzugs- als Werbungskosten von Routenplanern im Internet sind eine ausreichende Erkenntnisquelle (FG Hamburg, Urteil v. 9.10.2008, 5 K 33/08).
  • Eine Zollbefreiung für Übersiedlungsgut wie etwa ein überführtes Motorrad scheidet aus, wenn ein befristet an ein Konzernunternehmen in den USA abgeordneter Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht von dort in die EU verlegt hat als er nach Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit für die Gastgebergesellschaft wieder in die EU einreiste (FG Düsseldorf, Urteil v. 18.3.2011, 4 K 1954/10 Z,EU).

Quelle: Dipl.-Fw. (FH) Robert Kracht, Bonn, Haufe online 25.08.2011

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Gäste - Thomas O.

am Donnerstag, 30. April 2015 10:35

Sehr informative Text. Vielen Dank für die Mühe.
Sparen kann man auf jeden Fall auch bei den Transportern, weil die Preisunterschiede wirklich enorm sind. Wichtig sind die Punkte Einweg, Versicherung und frei, bzw. Zusatz-Kilometer.
In diesem Zusammenhang lohnt es sich einen Vergleich vorzunehmen. Am besten bei einen unabhängigen Anbieter wie z. B. http: //www. LKWvermietung.de nachzuschauen.
Es gibt wie ich feststellen konnte nicht viele Vergleichsportale mit guten Konditionen.

Sehr informative Text. Vielen Dank für die Mühe. Sparen kann man auf jeden Fall auch bei den Transportern, weil die Preisunterschiede wirklich enorm sind. Wichtig sind die Punkte Einweg, Versicherung und frei, bzw. Zusatz-Kilometer. In diesem Zusammenhang lohnt es sich einen Vergleich vorzunehmen. Am besten bei einen unabhängigen Anbieter wie z. B. http: //www. LKWvermietung.de nachzuschauen. Es gibt wie ich feststellen konnte nicht viele Vergleichsportale mit guten Konditionen.

Gäste - Müller

am Freitag, 28. Oktober 2016 13:00

Ich finde den Bericht auch interessant, mein Finanzamt will mir aber die Pauschale nicht anerkennen und auch nicht die Mietkosten für die gekündigte alte Wohnung sowie auch einen neuen Kochherd. Man beruft sich auf § 12 Nr. 1 EStG.

Ich finde den Bericht auch interessant, mein Finanzamt will mir aber die Pauschale nicht anerkennen und auch nicht die Mietkosten für die gekündigte alte Wohnung sowie auch einen neuen Kochherd. Man beruft sich auf § 12 Nr. 1 EStG.
Bereits registriert? Hier einloggen
Mittwoch, 24. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)