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Steuersatz auf Umsätze von Imbissbetrieben (BFH)
Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisierten Gerichten an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Werden vom Imbissbetreiber dagegen feste Sitzgelegenheiten zum Verzehr der Speisen zur Verfügung gestellt, unterliegen dessen Umsätze dem Regelsteuersatz (BFH, Urteile v. 30.6.2011 - V R 35/08 und V R 18/10; veröffentlicht am 24.8.2011).
Mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen hat sich der BFH zu der bisher häufig streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen (7%) und Restaurationsleistungen (19%) geäußert.Der BFH führte aus: Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung liegt vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen wie z.B. Bratwürste oder Pommes frites u.ä. abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Verfügung gestellt werden und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können (V R 35/08). Dagegen unterfällt der Restaurationsumsatz dem Regelsteuersatz, sobald der Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei Verzehrvorrichtungen Dritter - wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn - nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden (V R 18/10).
Quelle: BFH online, NWB online 24.08.2011
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Kommentare
Gäste - BFH, 13.06.2018, XI R 2/16 - Steuerberater Müller HamburgSteuerberater Müller Hamburg
(webseite) am Sonntag, 20. Januar 2019 08:57
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