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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (272 Worte)

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Der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat entschieden, dass die Vorschrift des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), wonach unter anderem Zeiten einer schwangerschaftsbedingten Einkommensminderung bei der Festlegung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes für das Elterngeld nicht zu berücksichtigen sind, dann nicht anzuwenden ist, wenn der Elterngeldberechtigte der Anwendung ausdrücklich widerspricht (BSG, Urteil v. 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R).

Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Bei der Bestimmung der für die Einkommensermittlung maßgebenden zwölf Kalendermonate bleiben Monate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Erwerbseinkommen weggefallen ist (§ 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG).

Das BSG führte aus: Nach ihrem Sinn und Zweck soll diese Vorschrift die Betroffenen vor Nachteilen bewahren, die bei der Berechnung des Elterngeldes ansonsten auftreten würden. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung Monate mit einer - relativ geringen - Einkommensminderung außer Betracht bleiben, dafür aber Monate ohne jegliches Einkommen in den Bemessungszeitraum einbezogen werden. Um dies zu vermeiden, ist es geboten, den Berechtigten - auch in Ansehung des für selbstständig Erwerbstätige geltenden Optionsrechts nach § 2 Abs. 8 Satz 5 BEEG - die Möglichkeit einzuräumen, auf die Anwendung dieser Regelung zu verzichten.

Soweit die Klägerin im o.g. Streitfall in erster Linie beanspruchte, das Elterngeld auf der Grundlage eines nur achtmonatigen Zeitraumes mit vollem Erwerbseinkommen zu berechnen, hatte ihre Revision keinen Erfolg, weil dies der gesetzlichen Konzeption eines zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes widerspreche.

Quelle: BSG, Medieninformation Nr. 22/11, NWB online 23.08.2011
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