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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (441 Worte)

BFH, 16.05.2018, VI R 45/16

Auch eine freiberufliche Praxis kann dem Grunde nach von der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erfasst werden, sofern sie die Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers aufweist. Die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre wird jedoch aufgehoben beziehungsweise überlagert, wenn die Büroeinheit auch von Dritten, nicht familienangehörigen oder haushaltszugehörigen Personen genutzt wird (BFH, Beschluss v. 27.6.2011 - VIII B 22/10, NV; veröffentlicht am 17.8.2011).

Für Aufwendungen für ein „häusliches“ Arbeitszimmer gilt grundsätzlich eine Abzugseinschränkung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Die Aufwendungen für ein „außerhäusliches“ Büro bleiben dagegen voll abziehbar. Der Begriff des „häuslichen“ Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird (vgl. hierzu BMF, Schreiben v. 2.3.2011, BStBl 2011 I S. 195, Rn. 3).

Der BFH führte aus: Im Streitfall ist die Würdigung des Finanzgerichts nicht zu beanstanden, nach der eine Vermischung der Bürosphäre mit der privaten Sphäre nicht zu erkennen sei, wenn eine freiberufliche Praxis in einem gesondert zu betretenden Anbau betrieben wird, dort mehrere Mitarbeiter beschäftigt werden, Publikumsverkehr stattfindet und es darüber hinaus einen gesonderten Wartebereich, Toiletten und eine Garderobe gibt. Von einem „häuslichen“ Arbeitszimmer kann in diesem Fall keine Rede sein.

Nach welchen Kriterien ein „häusliches“ Arbeitszimmer von einer im selbstgenutzten Wohnhaus oder in einem Anbau des Wohnhauses gelegenen Praxis eines Freiberuflers abzugrenzen ist, hält der BFH bereits für ausreichend geklärt. Für den Fall eines als Syndikusanwalt nichtselbständig tätigen Klägers, der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend macht (vgl. BFH, Urteil v. 14.12.2004 - XI R 13/04), habe der BFH bereits zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Anwaltskanzlei dem Grunde nach von der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des EStG erfasst wird, sofern sie die Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers aufweise. Andererseits habe der BFH im Falle eines Rechtsanwalts, der Räumlichkeiten in seinem privaten Einfamilienhaus nutzt, entschieden, dass die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben beziehungsweise überlagert werde, wenn die Büroeinheit auch von Dritten, nicht familienangehörigen oder haushaltszugehörigen Personen genutzt wird (BFH, Urteil v. 9.11.2006 - IV R 2/06). Gleichermaßen habe der BFH auch klargestellt, dass eine ärztliche Notfallpraxis grds. nicht als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, § 9 Abs. 5 EStG anzusehen ist, selbst wenn sie mit den Wohnräumen des Arztes verbunden ist (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 19.9.2002 - VI R 70/01).

Quelle: NWB online 22.08.2011

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